Ohne Auftrag zur Tat? Handwerker geht leer aus
Ein Beratungsgespräch ist noch lange kein Auftrag zur Leistungserbringung. Schreitet ein Betrieb dennoch zur Tat, tut er das auf eigene Kosten.
Ein Gartenbaubetrieb hat keinen Anspruch auf Vergütung, wenn er ohne ausdrücklichen Auftrag eine Grundstücksgrenze bepflanzt.Christin Klose/dpa-tmn
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Ein Handwerkerbetrieb, der ohne ausdrücklichen Auftrag einfach zur Tat schreitet? Was ungewöhnlich klingt, ist in einem Fall in Bayern tatsächlich vorgekommen. Womit das Unternehmen dann aber nicht zu rechnen braucht, ist die Zahlung der nicht beauftragten Leistung. Das zeigt ein Urteil des Amtsgerichts München (Az. 172 C 28655/24), auf das das Rechtsportal anwaltauskunft.de hinweist.
In dem konkreten Fall hatten zwei Nachbarn gemeinsam Pflanzen zur Bepflanzung ihrer Grundstücksgrenze gekauft. Auf Empfehlung nahmen sie Kontakt zu einem Gartenbaubetrieb auf. Kurze Zeit später erschien ein Mitarbeiter des Gartenbaubetriebs unangekündigt zur Besichtigung bei einem der Nachbarn. Dieser erläuterte zwar die Pläne, erteilte aber keinen Auftrag. Nur wenige Tage später führte der Betrieb die Arbeiten selbstständig aus und stellte dem Nachbarn rund 3.875 Euro in Rechnung. Der Mann verweigerte die Zahlung, wogegen der Gartenbaubetrieb klagte.
Das Amtsgericht wies die Klage des Unternehmens ab. Ein Beratungsgespräch alleine rechtfertige die Ausführung der Dienstleistung nicht. Auch Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag oder ungerechtfertigter Bereicherung verneinte das Gericht hier: Der Unternehmer habe gewusst, dass kein Vertrag zustande gekommen ist. Deshalb dürfe er die Vertragsfreiheit auch nicht mit solchen Hilfskonstruktionen umgehen.