Gericht stoppt teure Japan-Reise für schwerbehinderten Mann
Im Rahmen der Eingliederungshilfe können behinderte Menschen manche Urlaubskosten geltend machen. Aber mehr als drei Wochen Fernreise für rund 55.000 Euro? Dem erteilte das zuständige Amt eine Absage.
Urlaub gehört zur sozialen Teilhabe dazu. Behinderte Menschen können behinderungsbedingte Mehrkosten für Reisen daher als Sozialleistung erhalten - aber nicht unbegrenzt.picture alliance/dpa
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Schon einmal etwas von Eingliederungshilfe gehört? Das ist eine Sozialleistung, die Menschen mit einer Behinderung die soziale Teilhabe erleichtern soll. In diesem Rahmen können Betroffene etwa Anspruch auf die Übernahme behinderungsbedingter Mehrkosten für Urlaubsreisen haben.
Dieser Anspruch endet allerdings dort, wo Reiseziel und -dauer weit über das hinausgehen, was für nicht behinderte Personen üblich und angemessen wäre. Auf einen entsprechenden Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg (Az.: L 2 SO 4027/25 ER-B) weist das Rechtsportal „Anwaltauskunft.de“ hin.
Ganze geplante Reise ist „unangemessen kostspielig“
In dem Fall litt ein Antragsteller unter spinaler Muskelatrophie und war daher rund um die Uhr auf Assistenz angewiesen. Nach Abschluss seines Masterstudiums wollte der Mann eine 24-tägige Rundreise durch Japan machen.
Hierfür machte er einen Bedarf von mehr als 51.000 Euro geltend, die vor allem durch Lohn-, Flug- und Unterkunftskosten seiner drei begleitenden Assistenten sowie den speziellen Beratungs- und Transportkosten in Japan zustande kamen. Der Träger der Eingliederungshilfe lehnte die Übernahme ab, da die Reise unangemessen kostspielig sei.
Gebot der Wirtschaftlichkeit darf nicht ausgehebelt werden
Gegen diese Entscheidung ging der Mann gerichtlich vor - ohne Erfolg. Das Landessozialgericht bestätigte die Auffassung des Trägers. Zwar gehöre Urlaub zur sozialen Teilhabe, doch müsse sich die Unterstützung am Verhalten eines Durchschnittsbürgers orientieren. Eine dreiwöchige Fernreise nach Japan mit Gesamtkosten von circa 55.000 Euro - inklusive der Eigenkosten des Reisenden - entspreche nicht dem üblichen Urlaubsmaß eines Studenten oder Berufseinsteigers.
Da bereits die normalen, nicht behinderungsbedingten Reisekosten mit 4.000 Euro weit über dem Durchschnitt lägen, seien auch die daraus resultierenden massiven Mehrkosten für die Assistenzkräfte nicht mehr vom Steuerzahler zu tragen. Das Wunsch- und Wahlrecht der Betroffenen sei daher durch das Gebot der Wirtschaftlichkeit begrenzt.