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Wohnungsdurchsuchung? 3 Regeln sollten Betroffene kennen

Die Polizei steht mit einem Durchsuchungsbeschluss vor der Tür, und Sie sind plötzlich unter Druck. Was Sie jetzt tun sollten - und welches Verhalten unbedingt zu vermeiden ist.

Von dpa

12.10.2026

Bei einer Wohnungsdurchsuchung haben Betroffene das Recht, Dienstausweise und den vorhandenen richterlichen Beschluss zu kontrollieren.Franziska Kraufmann/dpa

Bei einer Wohnungsdurchsuchung haben Betroffene das Recht, Dienstausweise und den vorhandenen richterlichen Beschluss zu kontrollieren.Franziska Kraufmann/dpa

© Franziska Kraufmann/dpa

Eine Wohnungsdurchsuchung kommt für die meisten Menschen vollkommen unerwartet. Wenn die Polizei etwa mit einem richterlichen Durchsuchungsbeschluss an der Haustür klingelt, sind Betroffene darum in der Regel verunsichert und gestresst. Wichtig ist aber, jetzt keinen Fehler zu machen. Die Stiftung Warentest erklärt die drei wichtigsten Grundregeln:

  • Kontrollieren Sie Dienstausweise und den Durchsuchungsbeschluss: Beamte, die zu einer Wohnungsdurchsuchung anrücken, müssen sich ausweisen können. Überprüfen Sie darum vorgezeigte Ausweise sowie eventuell auch den vorhandenen Durchsuchungsbeschluss. Achtung: Ist zum Beispiel Gefahr im Verzug, braucht es letzteres Dokument nicht zwingend.
  • Kooperieren Sie mit der Polizei: Leisten Sie bei einer Wohnungsdurchsuchung keinen Widerstand - selbst dann nicht, wenn Sie den Einsatz für rechtswidrig halten. Der Grund: Widerstand ist nicht nur zwecklos, sondern auch strafbar und gefährlich. Wer die Beamten bei der Arbeit behindert, muss damit rechnen, dass die Durchsuchung notfalls mit Gewalt durchgesetzt wird. 
  • Äußern Sie sich nicht zu Vorwürfen: Richten sich die Ermittlungen gegen Sie selbst, sollten Sie sich nicht äußern. Sie haben das Recht zu schweigen. Schalten Sie in diesem Fall unverzüglich einen Strafverteidiger ein. Er kann die Ermittlungsakte prüfen und mit Ihnen besprechen, ob es sinnvoll ist, zu den Vorwürfen Stellung zu nehmen.

Übrigens: Sind Sie Bewohner einer Wohngemeinschaft (WG), dürfen die Beamten nicht einfach alle Zimmer durchsuchen. Einzeln abschließbare WG-Zimmer der Mitbewohner, zu denen Verdächtige keinen Zutritt haben, dürfen nur dann mit durchsucht werden, wenn handfeste Hinweise vorliegen, dass dort flüchtige Straftäter oder Beweise zu finden sind, hat das Bundesverfassungsgericht (Az. 1 BvR 2232/24 und Az. 1 BvR 2399/24) jüngst entschieden.

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