Pflichtteilsanspruch bei Erbe: Wann beginnt die Verjährung?
Pflichtteilsansprüche verjähren nach drei Jahren – aber ab wann läuft die Frist eigentlich? Ein Gericht erklärt, worauf es im Erbfall wirklich ankommt.
Bei ungeklärter Erbfolge schützt die Nachlasspflegschaft Pflichtteilsberechtigte vor dem Verlust ihrer Ansprüche.picture alliance / dpa Themendienst
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Wenn nach einem Todesfall nicht klar ist, wer das Erbe antritt, kann das zuständige Nachlassgericht eine sogenannte Nachlasspflegschaft anordnen. Dabei wird das Erbe verwaltet und man versucht, rechtmäßige Erben dafür ausfindig zu machen. Dieses Verfahren kann sich über Jahre hinziehen.
Was heißt das für Pflichtteilsberechtigte, also Menschen, denen aufgrund ihres Verwandtschaftsgrads zum Verstorbenen ein bestimmter Teil des Nachlasses zusteht, obwohl sie möglicherweise gar nicht als Erben vorgesehen sind. Sie brauchen nicht zu fürchten, ihre Ansprüche zu verlieren. Auf ein entsprechendes Urteil des Landgerichts Kiel (Az. 17 O 157/25) weist die Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Deutschen Anwaltvereins hin.
Anspruch und Erbe müssen für Fristlauf bekannt sein
In dem konkreten Fall hatte der Sohn eines verstorbenen Mannes seine Pflichtteilsansprüche gegen den später festgestellten Erben eingeklagt. Der Erbe vertrat allerdings die Meinung, die Ansprüche seien verjährt, weil der Erbfall weit über drei Jahre zurücklag und damit die regelmäßige Verjährungsfrist abgelaufen sei.
Dieser Argumentation folgte das Gericht nicht. Zwar verjähren Pflichtteilsansprüche tatsächlich nach drei Jahren. Die Verjährung beginnt allerdings erst nach Abschluss des Jahres zu laufen, in dem Pflichtteilsberechtigte vom Anrecht auf den Pflichtteil eines Erbes sowie der Person des Erben erfahren.
In dem konkreten Fall wusste der Pflichtteilsberechtigte zwar frühzeitig von seinen Ansprüchen. Wer Erbe und damit Schuldner des Pflichtteils ist, wusste er allerdings erst nach Abschluss des Nachlassverfahrens.
Zwar hätte der Pflichtteilsberechtigte seine Ansprüche auch gegen den eingesetzten Nachlasspfleger geltend machen können. Die Verjährungsfrist beginnt dadurch aber nicht, früher zu laufen.