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Nach Kollision: Bleibt man auf Gutachterkosten sitzen?

Der Unfall? Unverschuldet. Die Gegenseite? Haftet voll. Das Gutachten will sie aber trotzdem nicht voll bezahlen. Und was jetzt? Klagen natürlich, denn ein Gericht entschied im Sinne des Unfallopfers.

Von dpa

26.09.2025

Bestandsaufnahme: Vor allem nach einem unverschuldeten Unfall will man genau wissen, was alles kaputt ist - ein Sachverständigengutachten hilft dabei.David-Wolfgang Ebener/dpa/dpa-tmn

Bestandsaufnahme: Vor allem nach einem unverschuldeten Unfall will man genau wissen, was alles kaputt ist - ein Sachverständigengutachten hilft dabei.David-Wolfgang Ebener/dpa/dpa-tmn

© David-Wolfgang Ebener/dpa/dpa-tmn

Bleiben Unfallgeschädigte möglicherweise auf den Sachverständigenkosten für ein Gutachten sitzen, wenn die Verursacher diese zu hoch finden? Nein, hat das Landgericht Berlin entschieden (Az.: 44 O 314/24 V). Zumindest nicht dann, wenn der Gesamtbetrag nicht offensichtlich überteuert war. Darauf weist die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hin.

Erst die Vorfahrt genommen, dann Gutachterkosten vorenthalten

Der Fall: Das Auto des späteren Klägers wurde bei einem Verkehrsunfall beschädigt. Eine Frau hatte die Vorfahrt des Mannes missachtet. So weit, so klar. Auch die volle Haftung lag bei der Frau. Doch die Regulierung des Schadens geriet ins Stocken. 

Die Verursacherin wollte einen Teil der Sachverständigenkosten in Höhe von rund 1.885 Euro nicht bezahlen. Man hielt die Kosten für überhöht und wollte lediglich rund 477 Euro zahlen, das wäre ortsüblich gewesen. Der Mann musste die Zahlung vor Gericht erstreiten.

So urteilt das Landgericht Berlin über die Kosten

Das Landgericht Berlin gab dem Kläger recht. Wichtig war in diesem Fall, dass der Mann die Rechnung bereits komplett bezahlt hatte. Dann trägt nämlich der Schädiger in der Regel das sogenannte Sachverständigenrisiko. Das gilt sogar dann, wenn einzelne Positionen im Gutachten überhöht sind. Wichtig dabei ist aber, dass diese Überhöhung für den Geschädigten nicht offensichtlich erkennbar ist.

Laut der Richter war dies hier der Fall und die Kosten nicht zu arg überhöht. Dem Mann musste die ganze Summe erstattet werden. Dieser konnte auf die Notwendigkeit des Gutachtens vertrauen, und es hatte auch keine Honorarvereinbarung mit dem Sachverständigen vorgelegen.

Für die Unfallverursacherin gab es noch eine Niederlage: Sie habe nach Ansicht des Gerichts durch das zögerliche Regulieren des Schadens Anlass für die Klage gegeben – sie musste daher auch die Kosten des Verfahrens tragen.

Wie sieht es denn generell aus mit dem Risiko?

Was aber, wenn der Mann den Sachverständigen noch nicht bezahlt hätte? Dann braucht es keinen besonderen Schutz des Geschädigten, so der DAV. Dann müsse sich ein Sachverständiger selbst an die Versicherung wenden und sich mit ihr auseinandersetzen. Auch das lande regelmäßig vor Gericht. Dann würden die Höhe der Kosten für das Gutachten geprüft.

Im hiesigen Fall stand das Unfallopfer unter Schutz – durch das Sachverständigenrisiko. Ein ähnlicher Schutz besteht auch beim sogenannten Werkstattrisiko, wo Fehler oder überhöhte Kosten der Werkstatt grundsätzlich nicht zulasten des Geschädigten gehen dürfen.

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