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Urteil: Google muss für Fakeshop-Schaden aufkommen

Wer auf Google-Anzeigen klickt, erwartet Seriosität. Ein Urteil stellt nun klar: Das Unternehmen trägt Verantwortung für eine ausgespielte Fakeshop-Anzeige - auch wenn den Schaden andere anrichten.

Von dpa

28.07.2026

Nutzer dürfen laut Amtsgericht Starnberg erwarten, dass in den Suchergebnissen und Anzeigen einer Suchmaschine keine offensichtlichen Betrugsangebote erscheinen.picture alliance/dpa

Nutzer dürfen laut Amtsgericht Starnberg erwarten, dass in den Suchergebnissen und Anzeigen einer Suchmaschine keine offensichtlichen Betrugsangebote erscheinen.picture alliance/dpa

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Etwas steht ganz oben in der Google-Suche? Das muss doch seriös sein, hatte sich ein Mann aus Bayern gedacht, als er das Angebot in einer gelisteten Google-Anzeige entdeckte: einen Fahrradträger für knapp 490 Euro. Der Mann überwies das Geld an den vermeintlichen Fahrrad-Shop aus Stuttgart, erhielt die Ware aber nie. Denn es handelte sich um einen Fakeshop. 

Ein Urteil des Amtsgerichts Starnberg (Az. 1 C 198/26) zeigt nun: Google muss für diesen Schaden haften und dem um seinen Auto-Fahrradträger geprellten Mann den Kaufpreis sowie Anwalts- und Gerichtskosten zahlen. 

Gericht: Google hätte besser prüfen können

Die Begründung: Durchschnittliche Nutzerinnen und Nutzer erwarten in den Suchergebnissen keine offensichtlich betrügerische Angebote. Dieses Vertrauen in die Seriosität der Anzeigen werde noch gestärkt, da Google selbst die Qualitätskontrolle und automatisierte Prüfung von Anzeigen hervorhebe. 

Der Fake-Shop sei bereits als ein solcher von anderer Stelle identifiziert und an Google gemeldet gewesen. Das Ausspielen der Anzeige für den Fakeshop an prominenter Stelle ohne weitere Prüfung stelle damit eine Pflichtverletzung dar.

Soll heißen: Als Nutzer einer Suchmaschine darf man die berechtigte Erwartung haben, keine bezahlten betrügerischen Anzeigen oder Suchergebnisse ausgespielt zu bekommen. 

Anwalt: Bislang keine Reaktion von Google auf das Urteil

Was heißt das nun für den Durchschnittsnutzer im Netz? Zunächst einmal nicht viel, aber vielleicht ja in Zukunft. Denn das im beschleunigten Verfahren ohne mündliche Verhandlung getroffene Urteil ist zunächst nicht zwingend für andere Gerichte bindend, da es sich um eine amtsgerichtliche Einzelfallentscheidung handelt. Deswegen bedeutet das Urteil auch nicht, dass Suchmaschinenbetreiber in solchen Fällen nun immer automatisch haften.

Nach Angaben des Passauer Klägeranwalts Sven Galla gab es bislang seitens Google keine Reaktion auf das Verfahren. Sein Mandant habe die im Urteil auferlegte Summe auch noch nicht erhalten. Vielleicht sei man bei Google noch nicht an der passenden Stelle aufgeschlagen, so seine Vermutung.

Fakeshops identifizieren, verdächtige Anzeigen melden

Ob ein Onlineshop seriös ist oder nicht, lässt sich etwa mit dem Fakeshop-Finder der Verbraucherzentralen prüfen. Nach dem Ampel-Schema gibt das Tool eine Einschätzung zur jeweiligen Seite ab, hilft, diese richtig zu bewerten und gibt weiterführende Tipps zum Erkennen betrügerischer Onlineshops.

Welche Möglichkeiten Google zum Melden verdächtiger Anzeigen bietet, listet das Unternehmen hier auf.

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