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Sie mögen Kleingedrucktes nicht? - Sharing-Anbieter schon!

Es macht keinen Spaß, ist aber wichtig, sagen Verbraucherschützer: Bevor Sie ein Auto, einen Scooter oder ein Rad bei einem Sharing-Anbieter mieten, checken Sie das Kleingedruckte. Sonst droht Ärger.

Von dpa

09.07.2026

AGB genau prüfen: Vor der Nutzung von Car-, Scooter- oder Bike-Sharing-Diensten sollten die Vertragsbedingungen auf Haftungsklauseln überprüft werden.Bernd Diekjobst/dpa-tmn

AGB genau prüfen: Vor der Nutzung von Car-, Scooter- oder Bike-Sharing-Diensten sollten die Vertragsbedingungen auf Haftungsklauseln überprüft werden.Bernd Diekjobst/dpa-tmn

© Bernd Diekjobst/dpa-tmn

Anbieter für geteilte Mobilität schießen wie Pilze aus dem Boden. Doch bevor man die Dienste eines Unternehmens für Car-, Scooter- oder Bike-Sharing das erste Mal in Anspruch nimmt, sollte man sicherheitshalber die allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) anschauen, rät die Verbraucherzentrale Berlin.

Dabei geht es nicht um penible Aktenliebhaberei, sondern um den ganz persönlichen finanziellen Schutz: Es gilt auf Formulierungen zu achten, die die Haftung des Unternehmens für Schäden komplett oder weitgehend ausschließen beziehungsweise die Haftung komplett auf die Mieterinnen und Mieter abwälzen, erklären die Verbraucherschützer. Zwar könnten solche Klauseln unwirksam sein - den Ärger hat man im Zweifel aber erst einmal am Hals.

Wer sich Forderungen von Sharing-Anbietern gegenübersieht, die mit pauschalen bis vollumfänglichen Klauseln begründet werden, sollte sich auf jeden Fall rechtlich beraten lassen, erklärt die Verbraucherzentrale.

Pauschal haftbar für alles - auch für nicht selbst Verursachtes?

Die Berliner Verbraucherschützer hatten jüngst erst einen Mobility-Sharing-Anbieter erfolgreich abgemahnt und eine Unterlassungserklärung erwirkt, weil das Unternehmen Mieterinnen und Mieter seiner Fahrzeuge pauschal für alle Schäden haftbar machen wollte - auch für die nicht von ihnen verursachten.

In den AGB des Anbieters stand, dass der Benutzer für alle Schäden haftet, die am Kraftfahrzeug entstehen und durch den Benutzer, den Anbieter oder einen Dritten oder deren Eigentum schuldhaft während der Nutzungsdauer, oder während sich das Kraftfahrzeug im Besitz oder unter der Kontrolle des Benutzers befindet, verursacht werden.

Haftung nur bei Fehlverhalten des Mieters

Das widerspreche aber einem Grundgedanken aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB, Paragraf 276), nach dem eine Haftung grundsätzlich nur bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verhalten des Schuldners selbst vorgesehen ist, erklärt die Verbraucherzentrale. Eine verschuldensunabhängige Haftung sehe das BGB nicht vor.

Mit Abgabe der Unterlassungserklärung habe der betreffende Anbieter sein Fehlverhalten anerkannt und sich verpflichtet, die beanstandete Klausel nicht mehr zu verwenden, so die Verbraucherschützer.

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