Glatte Wege: Wie Sie nach Sturz Schadenersatz geltend machen
Nach Stürzen auf glatten oder vereisten Wegen können Geschädigte unter Umständen Schadenersatz verlangen. Nur von wem - und wie setzt man die Forderung in der Praxis um?
Schäden durch Stürze können zu Schmerzensgeld und Schadenersatz führen: Die Haftung liegt beim Verantwortlichen.Andrea Warnecke/dpa-tmn
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Ein glatter Gehweg kann für Passanten eine echte Gefahr bedeuten. Kommt jemand zu Fall, kann das zu Prellungen, Knochenbrüchen, Arbeitsausfällen oder langfristigen Beschwerden führen. Was Betroffene aber mitunter nicht wissen, ist, dass sie in solchen Fällen Anspruch auf Schadenersatz oder Schmerzensgeld haben können.
Eigentümer, Mieter oder Kommunen sind nämlich verpflichtet, angrenzende Gehwege frei von Schnee und Eis zu halten. Ihnen obliegt die sogenannte Verkehrssicherungspflicht. Wer seine Pflicht verletzt, haftet für entstandene Schäden. Aber wie können Geschädigte ihre Ansprüche in der Praxis geltend machen?
Essenziell: eine gute Dokumentation
„Ansprüche müssen bei dem sogenannten Verkehrssicherungspflichtigen geltend gemacht werden“, sagt Rechtsanwalt Jan Lukas Kemperdiek, der Mitglied im geschäftsführenden Ausschuss der Arbeitsgemeinschaft Versicherungsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV) ist. Für die jeweilige Unfallstelle gilt es also zu ermitteln, in wessen Zuständigkeitsbereich die Verkehrssicherungspflicht gelegen hat. Zunächst sollten Geschädigte den Unfallort aber gut dokumentieren.
Dabei sollten sie sich nicht zu viel Zeit lassen. „Witterungssituationen verändern sich zum Teil stündlich“, sagt Kemperdiek - gerade im Winter. „Der Weg, der vor wenigen Stunden noch vereist war, kann durch mildere Temperaturen kurzfristig vollkommen eisfrei sein.“ Darum ist es wichtig, zeitnah etwa durch Fotos festzuhalten, in welchem Zustand sich der Weg befunden hat. Hat jemand den Sturz beobachtet, kann es zudem sinnvoll sein, die Daten der Zeugen einzuholen.
Anschließend sollten Geschädigte den jeweiligen Verkehrssicherungspflichtigen anschreiben, ihm den Unfallhergang und seine Folgen schildern und ihn dazu auffordern, den erlittenen Schaden auszugleichen. Dazu sollten Geschädigte Kemperdiek zufolge immer eine Frist setzen - in der Regel 14 Tage. „Wenn der Verkehrssicherungspflichtige nicht reagiert oder die Ansprüche zurückweist, bleibt dann meist nur der Weg zu Gericht“, so der Rechtsanwalt. Dort muss dann eine Klage auf Zahlung von Schadenersatz erhoben werden. Ab einem Schaden von 10.000 Euro muss das laut Kemperdiek zwingend vor dem Landgericht und in anwaltlicher Begleitung geschehen.
Höhe des Schadenersatzes hängt von verschiedenen Faktoren ab
Wie viel Schadenersatz und Schmerzensgeld konkret gefordert werden kann, hängt immer davon ab, welche Verletzungen Geschädigte erlitten haben und welche Einschränkungen damit einhergehen. Dafür sollten Geschädigte entsprechende Arztberichte und Befunde bereithalten, ebenso Rechnungen und Quittungen über Auslagen und Fahrtkosten.
„Die Heilungsdauer, die Notwendigkeit zur Einnahme von Medikamenten und etwaige Dauerschäden sind dabei nur einige von vielen Bemessungsgrundlagen, die bei der Bildung eines Schmerzensgeldbetrages entscheidend sind“, sagt Kemperdiek. Bei Knochenbrüchen an Armen, Händen und Beinen könnten aber grundsätzlich schnell einige tausend Euro an Schmerzensgeld fällig werden. Bei der individuellen Einschätzung helfen Fachanwälte.
Bei absehbarer Gefahr muss Vorsicht walten
Aber Achtung: „Wer sich achtlos in Gefahr begibt, also zum Beispiel einen offensichtlich vereisten Weg benutzt, ohne sich vorsichtig zu verhalten, muss sich ein Mitverschulden anrechnen lassen“, sagt Rechtsanwalt Kemperdiek. Gerade bei Glatteisunfällen werde dieses Mitverschulden häufig recht hoch angesetzt und könne in Extremfällen sogar zum vollständigen Ausschluss des Anspruchs führen.
Denn Nutzerinnen und Nutzer hätten grundsätzlich kein Recht auf einen perfekten Straßenzustand. Sie haben die Straße so hinzunehmen, wie sie sich ihnen darbietet - und müssen einen erkennbar vereisten oder glatten Gehweg entsprechend vorsichtig nutzen und sich entsprechend darauf einstellen, dass es rutschig sein kann. Ist die Gefahr nur schwer erkennbar, gilt das nicht.