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An Aschermittwoch: Gericht verhandelt über Tanzverbot

An neun Tagen im Jahr gilt in Bayern ein Tanzverbot. Religionskritiker ziehen gegen diese „Stillen Tage“ vor Gericht - und verhandeln ausgerechnet an Aschermittwoch.

Von dpa

05.03.2025

Kritikern ist das Tanzverbot ein Dorn im Auge. (Archivbild)Felix H�rhager/dpa

Kritikern ist das Tanzverbot ein Dorn im Auge. (Archivbild)Felix H�rhager/dpa

© Felix H�rhager/dpa

Ausgerechnet an Aschermittwoch hat das Verwaltungsgericht in Ansbach über das Tanzverbot an sogenannten „Stillen Tagen“ verhandelt. Konkret geht es in dem Verfahren um ein Verbot der Stadt Nürnberg für Protestfeiern gegen das Tanzverbot von Gründonnerstag auf Karfreitag vergangenen Jahres. Diese Feiern hatte der religionskritische Bund für Geistesfreiheit (bfg) abhalten wollen; er zog vor Gericht, als er die dafür nötige Sondergenehmigung vom Ordnungsamt nicht bekam.

„Der Bund für Geistesfreiheit München freut sich über den Verhandlungstermin am Aschermittwoch, einem sogenannten Stillen Tag in Bayern, an dem zwar in Bayern nicht getanzt und gefeiert werden darf, aber von Parteien ohne weiteres der politische Gegner herabgewürdigt werden kann“, hieß es in einer Mitteilung des Bundes - mit Blick darauf, dass der Tag auch als politischer Aschermittwoch begangen wird.

Ein Urteil wurde nach Angaben der Vorsitzenden des Bundes für Geistesfreiheit München, Assunta Tammelleo, nach der Verhandlung noch nicht gesprochen und soll demnach schriftlich zugestellt werden. Wann das passieren soll, war zunächst unklar.

Neun „Stille Tage“ in Bayern

In Bayern sind neun Tage im Jahr als „Stille Tage“ bestimmt und mit einem Tanzverbot belegt: Aschermittwoch, Gründonnerstag, Karfreitag, Karsamstag, Allerheiligen, Volkstrauertag, Totensonntag, Buß- und Bettag und der Heilige Abend. In den anderen Bundesländern variiert die Anzahl nach Angaben des bayerischen Innenministeriums zwischen drei und sieben.

Im Jahr 2016 formulierte das Bundesverfassungsgericht aber eine Ausnahmeregelung: „Demnach sind an Karfreitag und allen anderen acht Stillen Tagen Ausnahmen möglich, wenn Feste und Feiern Ausdruck einer weltanschaulichen Abgrenzung gegenüber christlichen Glaubensbekenntnissen sind“, betont Tammelleo. „Das trifft auf die Veranstaltungen und Partys des bfg München zu.“ 

Klage im Eilverfahren abgewiesen

In einem Eilverfahren hatte das Verwaltungsgericht das Verbot für die Feiern in Nürnberg im vergangenen Jahr bestätigt. Damals hieß es zur Begründung, die Vertreter des Bundes für Geistesfreiheit hätten „nicht glaubhaft gemacht, in ihren Grundrechten der Versammlungsfreiheit und der Bekenntnisfreiheit verletzt zu sein“.

Es sei nicht in ausreichendem Maß dargelegt worden, dass der Weltanschauungsgedanke, der für eine Berufung auf die grundgesetzliche Bekenntnisfreiheit notwendig ist, bei den Protestfeiern im Vordergrund stehe. Eine Beschwerde gegen die Entscheidung wies der Bayerische Verwaltungsgerichtshof ab. Wie das Gericht nun im Hauptsacheverfahren entscheidet, bleibt noch abzuwarten.

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