Zu schnell, geblitzt und dann doppeltes Bußgeld – zu Recht?
Blitzer und Bußgelder gehören zusammen. Klar. Aber wussten Sie schon, dass wer zu schnell fährt und geblitzt wird unter bestimmten Voraussetzungen die doppelte Strafe zahlen muss?
Nicht versteckt von Bäumen oder Büschen: Dieses Tempolimit-Schild ist gut erkennbar.Carsten Rehder/dpa
© Carsten Rehder/dpa
Ganz einfach: Wer zu schnell fährt, riskiert, geblitzt zu werden und Bußgelder bezahlen zu müssen. So weit, so gut. Doch manchmal ist das Erstaunen groß, wenn auf einmal doppelt so viel Bußgeld wie erwartet zu berappen ist.
Das kann der Fall sein, wenn die Behörden davon ausgehen, dass das Delikt vorsätzlich begangen wurde, zeigt eine Entscheidung (Az.: 1 ORbs 181/25) des Oberlandesgerichts (OLG) Brandenburg, auf welche der ADAC hinweist.
Fahren, fahren, fahren auf der Autobahn - aber zu schnell
In dem Fall ging es um einen Mann, der mit seinem Auto auf einer Autobahn fuhr. Dann wurde ein Tempolimit von 120 km/h angeordnet – mit Schildern auf beiden Seiten. Rund 2,6 Kilometer später wurde er geblitzt. Gemessen wurde eine Überschreitung von 68 km/h.
Im Nachgang gab’s Post von der Behörde: Neben einem zweimonatigem Fahrverbot ging die Behörde von einer sogenannten vorsätzlichen Begehungsweise aus und verdoppelte das Bußgeld – auf 840 Euro.
Gegen den Vorsatz legte der Mann Beschwerde ein. Sein Argument: Die Verkehrszeichen seien so weit von der Messstelle entfernt gewesen – es habe sich um ein fahrlässiges Vergehen gehandelt. Das mussten dann die Gerichte klären.
Das Gericht konnte keine vernünftigen Zweifel erkennen
Das OLG Brandenburg gab am Ende der Behörde recht. Es erkannte eine „bedingt vorsätzliche Begehung“. Das wichtigste Indiz war in diesem Fall das Tempo, und zwar die gemessene Geschwindigkeit im Verhältnis zur zulässigen. Hier habe es eine Überschreitung von mehr als 50 Prozent gegeben.
Hinzu kamen die beidseitig aufgestellten Verkehrszeichen. Das Gericht war überzeugt, dass der Fahrer die 2.600 Meter vorher aufgestellten Schilder wahrgenommen hatte und ging davon aus – und zwar „ohne vernünftige Zweifel“ –, dass der Fahrer trotz der von ihm registrierten Schilder das zulässige Tempo bedingt vorsätzlich nicht eingehalten habe.