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Wenn der Ex stirbt: Haben Sie Anspruch auf Erziehungsrente?

Nach einer Scheidung können Unterhaltsansprüche finanzielle Nachteile ausgleichen. Stirbt der Ex-Partner aber, fallen die Zahlungen weg. In die Versorgungslücke kann die Rentenversicherung springen.

Von dpa

08.04.2026

Anspruch auf Erziehungsrente: Geschiedene mit Kindern erhalten nach dem Tod des Ex-Partners eine besondere Hinterbliebenenrente zur Sicherung des Unterhalts.Christin Klose/dpa-tmn

Anspruch auf Erziehungsrente: Geschiedene mit Kindern erhalten nach dem Tod des Ex-Partners eine besondere Hinterbliebenenrente zur Sicherung des Unterhalts.Christin Klose/dpa-tmn

© Christin Klose/dpa-tmn

Verstirbt der Ex-Mann oder die Ex-Frau, haben Geschiedene mit Kindern Anspruch auf die sogenannte Erziehungsrente von der Deutschen Rentenversicherung. Diese spezielle Form der Hinterbliebenenrente soll den Unterhalt des verstorbenen Ex-Partners ersetzen, teilt die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV) mit.

Gezahlt wird die Erziehungsrente aus der eigenen Versicherung. Voraussetzung für die Leistung ist, dass die überlebende Person bis zum Tod des früheren Partners mindestens fünf Jahre lang Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt hat. Die Ehe muss außerdem nach dem 30. Juni 1977 geschieden worden sein, der überlebende Partner darf danach nicht wieder geheiratet haben. Die Erziehungsrente wird sowohl gezahlt, wenn hinterbliebene Ex-Partner eigene und Kinder des früheren Partners erziehen als auch, wenn es sich um Stief- oder Pflegekinder handelt.

Betroffene beantragen die Erziehungsrente beim zuständigen Rentenversicherungsträger. Ein Anspruch besteht bis zum 18. Geburtstag eines Kindes. Hat das Kind eine Behinderung, entfällt die Altersgrenze. 

Eigene Einkünfte werden angerechnet

Die Erziehungsrente entspricht in ihrer Höhe der Rente wegen voller Erwerbsminderung - sie lässt sich zum Beispiel der jährlichen Renteninformation entnehmen. Zu beachten ist allerdings, dass das eigene Einkommen bei Erhalt der Leistung auf die Rentenhöhe angerechnet wird, sofern es gewisse Freibeträge überschreitet.

Seit dem 1. Juli 2025 beträgt der entsprechende Freibetrag für Hinterbliebene 1.077 Euro pro Monat, der sich für jedes waisenrentenberechtigte Kind um weitere 228 Euro erhöht. Diese Freibeträge erhöhen sich jährlich zum 1. Juli entsprechend der Rentenanpassung. Alle über die Freibeträge hinausgehenden Einkünfte werden zu 40 Prozent auf die Erziehungsrente angerechnet, so die DRV.

Weitere Auskünfte zum Thema finden Interessierte in der kostenfreien Broschüre „Hinterbliebenenrente: Hilfe in schweren Zeiten“. Sie kann entweder auf der Webseite der Deutschen Rentenversicherung kostenfrei heruntergeladen oder bestellt werden. Dort stehen auch weitere umfangreiche Informationen, Formulare sowie die Möglichkeit zur Vereinbarung eines Beratungstermins und zur Antragstellung bereit.

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