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Schulstreik gegen Wehrpflicht: Welche Sanktionen real drohen

Bis zu 5000 Euro Bußgeld für einen Streiktag gegen die Wehrpflicht? Warum das in Wirklichkeit eher nicht passiert – und was stattdessen droht, wenn Lernende für ihre Überzeugung die Schule schwänzen.

Von Claudia Wittke-Gaida, dpa

03.03.2026

Zwischen Klassenzimmer und Kundgebung: Wer streikt, sollte sich offen abmelden – alles andere gilt als Schwänzen.picture alliance/dpa

Zwischen Klassenzimmer und Kundgebung: Wer streikt, sollte sich offen abmelden – alles andere gilt als Schwänzen.picture alliance/dpa

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Wer an dem bundesweiten Schulstreik gegen die Wehrpflicht teilnimmt, tritt zwar für seine Überzeugungen ein - „aber die ist keine Entschuldigung für das Fernbleiben vom Unterricht“. Das erklärt Wilhelm Achelpöhler, Anwalt für Verwaltungsrecht aus Münster. Da es sich dabei um eine Ordnungswidrigkeit handelt, könne für das Schulschwänzen theoretisch ein Bußgeld verhängt werden.

Welche Sanktionen gibt es, wenn man am Schulstreik teilnimmt?

Die Höhe ist von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich festgelegt, betrage etwa in Nordrhein-Westfalen bis zu 5000 Euro. Achelpöhler ist allerdings kein Beispiel dafür bekannt, dass ein Bußgeld in dieser Höhe jemals verhängt wurde - weder für die Teilnahme an einer Demo, etwa bei „Fridays for future“, an einem Schulstreik oder wegen einmaligen Fehlens.

Als zweite Sanktionsmöglichkeit gäbe es eine Rückforderung der Ausbildungs-Unterstützung für Bafög-Bezieher - für den einzelnen Fehltag. 

Aber am wahrscheinlichsten hält Achelpöhler erzieherische Maßnahmen der Schule. „Das kann zusätzlicher Unterricht sein, eine Verweisung in andere Klassen oder die Benachrichtigung der Eltern“, so der Anwalt. 

Eine mögliche Maßnahme sieht Stefan Düll, Schulleiter und Präsident des Deutschen Lehrerverbands, darin, Gespräche außerhalb der Unterrichtszeit anzubieten, um über Sinn und Folgen eines Streiks sowie über alternative politische Beteiligungsmöglichkeiten zu sprechen. „Wer jedoch unentschuldigt fehlt und zugleich solche Gesprächsangebote ausschlägt, muss mit erzieherischen Maßnahmen bis hin zu einem Verweis rechnen“, so Düll.

An dem von ihm geleiteten Justus von Liebig-Gymnasium im schwäbischen Neusäß hat Stefan Düll nach der letzten Streik-Aktion gegen die Wehrpflicht im vergangenen Dezember eine Runde mit drei Gesprächsstationen angesetzt. Und zwar am Freitag vor den Weihnachtsferien nach Unterrichtschluss für alle, die beim „Streik“ waren. Dabei ging es neben rechtlichen Aspekten um ethische Fragen und der Bedeutung der Wehrpflicht. Es war auch ein Oberstleutnant der Reserve eingeladen.

Gibt es einen juristischen Kniff, um legal mitzustreiken?

Da fällt Wilhem Achelpöhler nur eine Beantragung auf Unterrichtsbefreiung zur Durchführung einer Versammlung ein. Da hätte ein Gericht letztlich im Kern zwischen Schulpflicht und Versammlungsrecht zu entscheiden. 

Achelpöhler verweist in dem Zusammenhang auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover aus dem Jahre 1991. Damals hatten sich Schüler für die Teilnahme an einer zweistündigen Demo gegen den Golf-Krieg eine Unterrichtsbefreiung erstritten. Das Gericht hatte auch damals zwischen Schulpflicht und Versammlungsrecht abzuwägen. Es entschied, dass durch die Teilnahme an der Demonstration nur verhältnismäßig wenig Unterricht ausfallen würde (Az.: 6 B 823/91). 

Gibt es neben der juristischen Seite auch eine praktische Seite?  

Neben der juristischen Seite sieht der Jurist aber auch eine praktische Seite. „Wenn da wie bei den „Fridays for future“-Demos viele bei der Aktion mitmachen, passiert meist nichts.“

Für Schulleiter Stefan Düll haben Lernende gar kein Streikrecht, da sie keine Arbeitnehmer sind. Sein Standpunkt ist: „Wer gegen die Reaktivierung der Wehrpflicht protestieren möchte, kann das außerhalb der Unterrichtszeit tun, Versammlungs- und Meinungsfreiheit sind gewährleistet.“ Für ihn wecken Demonstrationen während des Unterrichts jedoch den Verdacht mangelnder Bereitschaft, in der Freizeit aktiv zu werden.

Abmelden, schwänzen oder krankmelden? 

„Wer während der Unterrichtszeit demonstrieren will, sollte dies offen tun, sich bei der Schulleitung abmelden und mögliche pädagogische oder disziplinarische Konsequenzen akzeptieren“, sagt der Verbandspräsident klipp und klar. Sich dafür krankzumelden, zeigt für ihn jedoch fehlende Bereitschaft, Verantwortung für das eigene Handeln zu übernehmen.

Eine Erlaubnis, an einer politischen Demonstration teilzunehmen, könne laut Lehrerverband keine Schule erteilen. Eine Abmeldung vom Unterricht ohne Erlaubnis werde aber als unentschuldigte Abwesenheit gesehen. „Das nimmt die Schule aus der Haftung: Sie muss also nicht nachforschen, wo der Schüler oder die Schülerin ist“, erklärt Düll.

Wer sich nicht abmeldet, aber dem Unterricht fernbleibt, fehlt ebenfalls unentschuldigt. „Das zwingt aber die Schule, die Aufsichtspflicht wahrzunehmen, indem sie Nachforschungen anstellt und gegebenenfalls sogar die Polizei informiert“, erläutert Stefan Düll den Unterschied.

Und wenn Lehrer für den 5. März einen Wandertag ansetzen? 

Es mag durchaus Lehrer geben, die gegen die Wehrpflicht sind, etwa weil sie selbst auch Kriegsdienst verweigert haben und nun aus Solidarität mit den jungen Menschen daran denken, einen Wandertag zu veranstalten. Wie verhält sich so ein Fall? 

Anwalt Wilhelm Achelpöhler findet das problematisch: „Denn Lehrer müssen politisch neutral sein. Sie dürften nicht einfach Schüler dazu verpflichten, an einer politischen Aktion teilzunehmen.“

Auch Lehrerverbandspräsident Stefan Düll hält es für unwahrscheinlich, dass Lehrkräfte ohne Genehmigung der Schulleitung Unterrichtsgänge oder Exkursionen zu den Streikorten durchführen - schon allein aus Haftungsgründen. 

„Bei Unterrichtsgängen liegen die Verantwortung und die Aufsichtspflicht bei der begleitenden Lehrkraft“, erklärt Düll. Die Teilnahme einer ganzen Klasse oder eines ganzen Kurses an einer Demonstration oder sonstigen politischen Aktion dürfte nicht angewiesen werden. „Eine Schulleitung wird hier keine Genehmigung mal eben so aussprechen.“

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