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P-Konto benötigt? So richten Sie es ein

Ein Pfändungsschutzkonto hilft Überschuldeten dabei, zumindest ihr gesetzlich verankertes Existenzminimum zu sichern. Nur: Wie richtet man es als Betroffener ein? Diese Anleitung hilft.

Von Sandra Markert, dpa

03.09.2026

Funktioniert die Bargeldabhebung nicht mehr? Dann kann es sein, dass das Konto gepfändet und gesperrt wurde.Christin Klose/dpa-tmn

Funktioniert die Bargeldabhebung nicht mehr? Dann kann es sein, dass das Konto gepfändet und gesperrt wurde.Christin Klose/dpa-tmn

© Christin Klose/dpa-tmn

Eigentlich wollte man den Einkauf mit der Karte bezahlen, doch diese funktioniert nicht mehr. Auch Geldabheben am Automat ist nicht mehr möglich. Ein Anruf bei der Bank ergibt: Das Konto wurde gesperrt, weil ein Gläubiger es gepfändet hat. Jetzt sollten Betroffene schnell handeln, rät Roman Schlag, Referent für Schuldnerberatung beim Caritasverband des Bistums Aachen. „Denn sonst werden auch Daueraufträge wie etwa für die Miete von der Bank nicht mehr ausgeführt.“ Das kann weitere Probleme nach sich ziehen - in diesem Fall etwa die Wohnungskündigung.

Ein Existenzminimum aber steht in Deutschland jedem Schuldner gesetzlich zu. Das bedeutet: Geld für Grundbedürfnisse wie Wohnen, Nahrung oder Kleidung sind unpfändbar. Um diesen unpfändbaren Grundbetrag auf dem Girokonto zu schützen, muss dieses jedoch in ein sogenanntes Pfändungsschutzkonto, kurz P-Konto, umgewandelt werden. So richtet man dieses ein:

Schritt 1: Gemeinschaftskonten auflösen

„Wer als Paar ein oder mehrere Gemeinschaftskonten besitzt, sollte die Finanzen und Konten klar trennen, bevor ein Pfändungsschutzkonto eingerichtet wird“, sagt Ines Moers, Geschäftsführerin der Bundesarbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung. Denn nur ein Einzelkonto kann in ein P-Konto umgewandelt werden. Darüber sollten dann alle eigenen Einnahmen und Ausgaben laufen.

Bei vielen Paaren würden beide Einkommen auf ein Konto gehen - die Schulden aber habe nur eine Person gemacht. „Durch die Einzelkonten wird dann verhindert, dass auch die Partnerin oder der Partner fälschlicherweise von der Pfändung betroffen sind“, so Ines Moers.

Schritt 2: Antrag stellen

Den Antrag auf Umwandlung seines Girokontos in ein P-Konto kann man online, telefonisch oder vor Ort bei der eigenen Bank stellen. „Immer wieder gibt es Banken, die bestehen auf einen Termin vor Ort, den es dann aber erst in einigen Wochen gibt“, sagt Silke Rey Romero von der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen. Zulässig sei das aber nicht, den Kunden hier unnötige Hürden in den Weg zu legen. Vielmehr müsse die Bank ein bestehendes Konto innerhalb von vier Arbeitstagen nach Beantragung in ein P-Konto umwandeln, sagt Roman Schlag.

Übrigens: Wollen Gläubiger Zugriff auf das Girokonto eines Schuldners, muss zunächst ein Vollstreckungsgericht einen Pfändungsbeschluss erlassen und diesen an die Bank und den Schuldner übermitteln. Die Bank friert das gepfändete Guthaben dann zwar sofort ein. Schuldner haben aber ab Erhalt des Pfändungsbeschlusses vier Wochen Zeit, das Girokonto in ein P-Konto umwandeln zu lassen. Nur wenn das nicht geschieht, müsse die Bank das gesamte gepfändete Kontoguthaben an den Gläubiger abführen, sagt Roman Schlag.

Wer die Frist versäumt hat, sollte trotzdem umgehend handeln und zumindest zukünftiges Guthaben vor weiteren Pfändungen durch das Einrichten eines P-Kontos schützen.

Schritt 3: Keine Kosten für die Umwandlung akzeptieren

Die Umwandlung in ein P-Konto darf Ines Moers zufolge nichts kosten, ebenso wenig darf die Bank danach für das P-Konto höhere Kontoführungsgebühren verlangen als davor. „Manche Banken deklarieren es trotzdem als besondere Leistung, welche sie sich extra bezahlen lassen“, sagt Roman Schlag.

In einem solchen Fall hat man Silke Rey Romero zufolge die Möglichkeit, sich bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) über eine Bank zu beschweren. „Diese geht zwar keinen Einzelfällen nach, aber wenn viele Verbraucher sich melden, kann sich trotzdem etwas ändern“, sagt Silke Rey Romero.

Schritt 4: Grundfreibetrag anpassen

Sobald das P-Konto eingerichtet ist, steht einer alleinstehenden Person automatisch ein Grundfreibetrag von monatlich derzeit 1.590 Euro zu. Wer also etwa 2.000 Euro verdient, kann den geschützten Grundfreibetrag ausgeben, nur die restlichen 410 Euro werden gepfändet. Ohne den Schutz durch das P-Konto wäre Betroffenen der Zugriff auf die gesamten 2.000 Euro gesperrt.

Je nachdem, wie viel man verdient und wie viele Personen vom eigenen Einkommen mitfinanziert werden, kann der Grundfreibetrag auch höher ausfallen. Um den Grundfreibetrag heraufzusetzen, verlangen Banken in der Regel sogenannte P-Konten-Bescheinigungen. Anerkannte, gemeinnützige Schuldnerberatungsstellen wie kommunale Einrichtungen oder Wohlfahrtsverbände sowie Verbraucherzentralen stellen diese Bescheinigungen aus. Unter www.meine-schulden.de kann man nach einer Beratungsstelle in der Nähe suchen.

Soll der Betrag aufgrund des Empfangs von gesetzlicher Rente oder Kindergeld sowie Sozialleistungen wie der Grundsicherung angepasst werden, stellen die jeweils zuständigen Stellen die Bescheinigungen aus. Für das Kindergeld wäre dieses beispielsweise die Familienkasse. Um einen Freibetrag aufgrund individueller Gründe wie beispielsweise eines höheren Einkommens hochsetzen zu lassen, muss ein Antrag beim Vollstreckungsgericht gestellt werden.

Schritt 5: Schwankendes Einkommen berücksichtigen

Wer aufgrund einer Selbstständigkeit ein stark schwankendes Einkommen hat, dem rät Ines Moers dazu, sich das Geld für größere Aufträge gegebenenfalls über mehrere Monate auszahlen zu lassen. Ähnlich sieht es aus, wenn einmalig mehr Geld fließt, beispielsweise aufgrund einer Nachzahlung zu Sozialleistungen. „Auch solche Beträge muss ich mir über das Vollstreckungsgericht oder eine P-Konto-Bescheinigung freigeben lassen, sonst sind sie weg“, sagt Ines Moers.

Schritt 6: Geld sparen

Wer seinen monatlichen Grundfreibetrag nicht ausschöpft, darf diesen grundsätzlich in die nächsten drei Monate übertragen und ansparen. So können betroffene Schuldner maximal das Vierfache ihres monatlichen Freibetrags ansparen. Es gilt das First-In-First-Out-Prinzip. Auszahlungen und Überweisungen gehen also zunächst vom ältesten vorhandenen Guthaben ab. Dadurch wird altes Guthaben zuerst aufgebraucht.

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