Mogelpackung: So lassen Sie sich beim Einkauf nicht täuschen
Plötzlich weniger Schokolade in der Lieblingspackung? Wie Hersteller tricksen und was hilft, die versteckten Preiserhöhungen zu entlarven.
Neuer Look, weniger Inhalt: Hersteller reduzieren oft die Füllmenge, während Verpackung und Preis gleich bleiben.Benjamin Nolte/dpa-tmn
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Kommt die Lieblingsschokolade plötzlich im neuen Look daher, kann mehr dahinterstecken als nur ein optisches Update. Hersteller verändern im Zuge einer solchen Neuerung mitunter die Füllmenge oder die Rezeptur.
Bleibt der Preis dabei gleich oder sinkt er weniger stark als die Füllmenge, kann der Preis pro Kilogramm steigen - eine indirekte Preiserhöhung. Was hilft dabei, sich nicht täuschen zu lassen? Drei Tipps:
1. Auf Mengenangaben achten
Achten Sie bewusst drauf, wie viel Gramm vom Produkt in der Packung drin sind. Und wie viel das Lieblingsprodukt pro Packung und Kilo kostet. So fällt eher auf, wenn man plötzlich weniger für sein Geld bekommt.
Beispiel:
- Eine Tafel Schokolade kann beispielsweise statt 200 nur noch 150 Gramm wiegen.
- Kostet sie dann 1,80 statt zwei Euro, ist sie zwar insgesamt günstiger.
- Der Preis pro Kilogramm steigt jedoch von zehn auf zwölf Euro.
Um eine versteckte Preisveränderung gegenüber einem früheren Produkt festzustellen, hilft der Blick auf den Grundpreis laut Verbraucherzentrale Hamburg allerdings oft nur begrenzt weiter. Dafür braucht man schließlich auch die frühere Füllmenge und den früheren Gesamtpreis. Beides hat man am Marktregal aber oft nicht mehr im Kopf. Alte Verpackungen oder Fotos des Vorgängerprodukts können unter Umständen weiterhelfen.
2. Bei Neuerungen kritisch hinsehen
Hinweise wie „neue Rezeptur“ oder „verbesserte Qualität“ sollten zum genaueren Hinsehen veranlassen. Die Verbraucherzentralen weisen darauf hin, dass Hersteller mit solchen Hinweisen teils versteckte Preiserhöhungen zu verschleiern versuchen.
3. Über Mogelpackungen informieren
Preiserhöhungen an sich sind nicht verboten - es gilt die Vertragsfreiheit, wie die Verbraucherzentrale Hamburg erklärt. Mogelpackungen können jedoch unter Umständen gegen geltendes Recht verstoßen.
Eine Irreführung kann den Informationen zufolge insbesondere dann vorliegen, wenn Größe, Gestaltung und Aufmachung einer Verpackung weitgehend unverändert bleiben, die Füllmenge reduziert wird und das Produkt zum gleichen oder sogar zu einem höheren Preis verkauft wird. Ob ein Gesetzesverstoß vorliegt, hängt jedoch vom Einzelfall ab.
Wer sich getäuscht fühlt, kann sich an eine Beratungsstelle der Verbraucherzentralen wenden oder das Produkt über das Meldeformular der Mogelpackungsliste der Verbraucherzentrale Hamburg melden. Bei einer fehlerhaften Grundpreisauszeichnung ist die jeweils zuständige Behörde, mancherorts die Eichämter, der richtige Ansprechpartner.