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Kind radelt gegen Auto: Wann Papa nicht zahlen muss

Eltern müssen Kinder nicht ständig im Blick haben: Warum ein Vater nach einem Fahrradunfall seines Sohnes keinen Schadenersatz zahlen muss, erklärt das Gerichtsurteil.

Von dpa

17.07.2026

Auch wenn Kinder im Alter von fünf oder sechs Jahren die Gefahren im Straßenverkehr noch nicht immer richtig einschätzen können, heißt das nicht, dass sie ständig lückenlos von den Eltern beaufsichtigt werden müssen.picture alliance/dpa

Auch wenn Kinder im Alter von fünf oder sechs Jahren die Gefahren im Straßenverkehr noch nicht immer richtig einschätzen können, heißt das nicht, dass sie ständig lückenlos von den Eltern beaufsichtigt werden müssen.picture alliance/dpa

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Ein fast sechsjähriger Junge war in einer verkehrsberuhigten Straße mit dem Rad unterwegs und kollidierte mit einem Auto. Müssen Eltern dafür haften? Nicht in diesem Fall, der vor dem Landgericht Karlsruhe (Az: 2 O 135/24) verhandelt wurde, und auf den jetzt die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hinweist.

In dem konkreten Fall fuhr eine Autofahrerin durch die verkehrsberuhigte Straße, als der Junge seitlich auf die Fahrbahn fuhr und mit dem Auto zusammenstieß. Er verletzte sich leicht, am Auto entstand aber ein erheblicher Sachschaden von mehreren Tausend Euro. 

Vorwurf der einen Seite - Konter der anderen Seite

Daraufhin verlangte der Ehemann der Autofahrerin vom Vater des Jungen Schadenersatz. Er warf ihm vor, dass er sein Kind unbeaufsichtigt Rad habe fahren lassen und argumentierte: Der Unfall sei für seine Frau nicht zu vermeiden gewesen, das Kind sei plötzlich zwischen geparkten Autos hervorgeschossen.

Der Vater wehrte sich: In dem Bereich hätten keine Fahrzeuge geparkt, sein Sohn fahre schon lange sicher Rad und sei die kurze Strecke vor dem eigenen Haus oft gefahren, wobei die Eltern ihn überwiegend im Blick gehabt hätten. Nicht das Kind sei unvorsichtig gewesen, sondern die Autofahrerin sei unaufmerksam gewesen, da sie nach ihrem eigenen Sohn Ausschau gehalten habe.

Wie das Gericht die Sache sieht

Das Gericht wies die Klage in zweiter Instanz ab. Der Vater habe seine Aufsichtspflicht nicht verletzt. Zwar könnten Kinder im Alter von fünf oder sechs Jahren Gefahren im Straßenverkehr noch nicht immer richtig einschätzen, das bedeute aber nicht, dass sie ständig lückenlos beaufsichtigt werden müssten. Entscheidend sei, was vernünftige Eltern in der konkreten Situation für nötig hielten.

Ist eine ununterbrochene Sichtkontrolle von Eltern erforderlich? 

Mit zunehmendem Alter dürfe aus Sicht des Gerichts Kindern altersgerechte Freiheit eingeräumt werden. Der Junge sei erfahren und sicher unterwegs gewesen, habe die vertraute Strecke nur wenige Minuten befahren, und seine Eltern hätten ihn dabei im Blick gehabt. Eine ununterbrochene, unmittelbare Sichtkontrolle sei nicht erforderlich gewesen.

Selbst eine engmaschigere Aufsicht hätte den Unfall nicht verhindern können: Ein Sachverständiger war zu dem Ergebnis gekommen, dass auch eine direkt danebenstehende Aufsichtsperson keine realistische Chance gehabt hätte, rechtzeitig einzugreifen. Der Unfall beruhe auf einem plötzlichen, kurzen Versagen des Jungen - einem Moment der Unachtsamkeit, der sich auch durch aufmerksame Eltern nicht ausschließen lasse. 

Da der Sohn wegen seines Alters nicht persönlich haftbar ist und dem Vater weder ein Aufsichtsfehler noch eine Mitursächlichkeit nachzuweisen war, blieben die Autofahrerin und ihr Ehemann auf dem Schaden sitzen.

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