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Jugendamt muss Umgangstermine nicht selbst organisieren

Eltern können nicht verlangen, dass das Jugendamt Umgangstermine organisatorisch sicherstellt, wenn ein Träger der freien Jugendhilfe zuständig ist. Das zeigt ein Gerichtsfall.

Von dpa

24.07.2026

Das Jugendamt ist nicht verpflichtet, begleitete Umgangstermine organisatorisch sicherzustellen.Annette Riedl/dpa/dpa-tmn

Das Jugendamt ist nicht verpflichtet, begleitete Umgangstermine organisatorisch sicherzustellen.Annette Riedl/dpa/dpa-tmn

© Annette Riedl/dpa/dpa-tmn

Ist das Jugendamt verpflichtet, familiengerichtlich angeordnete begleitete Umgangstermine auch organisatorisch sicherzustellen? Nein. Darauf weist das Rechtsportal anwaltauskunft.de hin und bezieht sich auf einen Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Az: 12 CE 25.2335). Auch müsse das Amt kein Kind zu den Terminen bereitstellen, wenn es die Umgangsbegleitung durch einen Träger der freien Jugendhilfe bewilligt hat. 

Der konkrete Fall

Im Fall ging es um zwei in einer Einrichtung untergebrachte Kinder, die alle 14 Tage begleiteten Umgang mit ihren Eltern haben sollten. So hatte es das Familiengericht entschieden, nachdem es ihnen zuvor Teile der elterlichen Sorge entzogen hatte. Das Jugendamt war in diesem Zusammenhang als Ergänzungspfleger für die Kinder bestellt worden. Kurz vor dem Start der Termine teilte die betroffene Jugendhilfeeinrichtung mit, dass sie die Umgänge aus personellen Gründen nicht umsetzen könne.

Das Jugendamt beauftragte daraufhin einen anderen ambulanten Dienst und erteilte eine Kostenzusage. Da sich der Beginn der Umgänge dadurch jedoch um einige Wochen verzögerte, suchten die Eltern Rechtsschutz beim Verwaltungsgericht. Sie forderten, das Jugendamt im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Termine unverzüglich organisatorisch sicherzustellen und das Kind zu den festgesetzten Zeiten bereitzustellen. Sie sahen darin eine gesetzliche Pflicht des Amtes zur Hilfestellung.

Warum die Richter die Beschwerde zurückwiesen

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof wies die Beschwerde der Eltern allerdings zurück. Die Richter führten folgende Gründe an:

  • Allein der Anspruch auf Unterstützung beim begleiteten Umgang heißt nicht, dass das Jugendamt auch die Durchführung familiengerichtlich angeordneter Umgangstermine organisatorisch gewährleisten muss. 
  • Wenn das Jugendamt die Begleitung durch einen Träger der freien Jugendhilfe bewilligt und finanziert hat, ist für die konkrete Organisation allein der Träger zuständig. 
  • Ist das Jugendamt als Ergänzungspfleger nicht dazu verpflichtet, das Kind bereitzustellen? Ob das so ist, sei eine Frage des Familienrechts und sei nicht im Verwaltungsrechtsweg durchzusetzen, so die Richter. 
  • Zudem sahen die Richter für eine einstweilige Anordnung keine Eilbedürftigkeit, da die Eltern zum Zeitpunkt der Entscheidung bereits über den neuen Träger begleiteten Umgang mit den Kindern hatten.
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