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Onlineshop in Wohnung ist kein automatischer Kündigungsgrund

Ja, in Wohnungen soll man wohnen, in Gewerberäumen arbeiten - zumindest grundsätzlich. Aber die Grenzen sind manchmal nicht ganz so klar, wie dieses Urteil aus München zeigt.

Von dpa

24.07.2026

Onlineshops in Mietwohnungen: Die Angabe der Wohnanschrift im Impressum ist allein kein Verstoß gegen die Wohnnutzung.Christin Klose/dpa-tmn

Onlineshops in Mietwohnungen: Die Angabe der Wohnanschrift im Impressum ist allein kein Verstoß gegen die Wohnnutzung.Christin Klose/dpa-tmn

© Christin Klose/dpa-tmn

Ein Gewerbe in einer Mietwohnung zu betreiben, ist kein automatischer Kündigungsgrund. Es kommt auf den Einzelfall an. Das geht aus einem Urteil des Amtsgerichts München hervor (Az.: 419 C 23314/24), auf das Mieterbund hinweist. Vermieter müssen demnach nachweisen, dass die Grenze der erlaubten Wohnnutzung wirklich überschritten wurde.

Im konkreten Fall ging es um den Betrieb eines Onlineshops aus einer zu Wohnzwecken vermieteten Wohnung. Das Gericht sah in der bloßen Angabe der Wohnanschrift als Geschäftssitz im Impressum des Shops noch keine Überschreitung der erlaubten Wohnnutzung. 

Vermietende müssten dies konkret im Einzelfall nachweisen. 

Mögliche Nachweise wären etwa:

- Kundenbesuche,

- die Beschäftigung von Mitarbeitern in der Wohnung, 

- die Lagerung von Waren zum Verkauf.

Eine pauschale Bewertung ist also nicht möglich – entscheidend bleibt, wie das Gewerbe in der Wohnung tatsächlich ausgeübt wird.

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