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Gestrandet wegen Iran-Krieg: Was Reisenden rechtlich zusteht

Gestrichene Flüge, endlose Wartezeiten, geplatzte Urlaubsträume: Der Konflikt im Nahen Osten trifft viele Reisende. Wer muss eigentlich für Hotel, Essen und Ersatzflüge aufkommen - und wie lange?

Von Tom Nebe, dpa

03.03.2026

Luftraumsperrungen sorgen für Verspätungen und Flugausfälle: Viele Reisende sitzen fest oder müssen ihre Pläne ändern.Florian Wiegand/dpa

Luftraumsperrungen sorgen für Verspätungen und Flugausfälle: Viele Reisende sitzen fest oder müssen ihre Pläne ändern.Florian Wiegand/dpa

© Florian Wiegand/dpa

Seit Tagen sitzen Zehntausende Reisende im Nahen Osten fest. Und auch viele Flugreisende, die über eines der global bedeutenden Flughafen-Drehkreuze in Dubai, Abu Dhabi oder Doha in den Urlaub oder nach Deutschland zurück reisen wollten, mussten ihre Pläne ändern. Was in solchen Fällen reiserechtlich gilt - erklärt an zwei Szenarien.

Szenario 1: Ich sitze vor Ort fest

Bei Pauschalreisen ist der Veranstalter in der Pflicht – er muss Rückflüge organisieren, sobald der Luftraum wieder offen ist. Sollten Reisende länger als gebucht am Urlaubsort festhängen, muss der Veranstalter laut der EU-Pauschalreiserichtlinie auch die Kosten für Übernachtung und Mahlzeiten tragen. Rechtlich gilt das für drei Tage. 

Und danach? „Wir wissen nicht, wie sich die Veranstalter dann verhalten“, sagt Karolina Wojtal vom Europäischen Verbraucherzentrum. Vielleicht übernehmen sie kulant weiter die Kosten, vielleicht regen sie an, in günstigere Unterkünfte umzuziehen? Doch auch, dass Urlauber sich dann an Kosten beteiligen müssten, ist nicht ausgeschlossen.

Hatte man einzeln und nicht im Rahmen einer Pauschalreise einen Flug von einem Airport in der Konfliktregion gebucht, der von der Luftraumsperrung betroffen ist, hängen die Rechte im Fall einer Flugstreichung auch davon ab, mit welcher Airline man fliegt. Hat sie ihren Sitz in der EU wie Lufthansa oder Finnair, gelten auch dann die EU-Fluggastrechte. 

Airlines müssen in solchen Fällen für Unterkunft, Verpflegung und Zugang zu Kommunikation aufkommen. Gut zu wissen: Eine Höchstgrenze für Übernachtungen sieht die entsprechende Verordnung laut Wojtal nicht vor. „Die Betreuungspflichten sind erst mal unbegrenzt.“ Und die Airline muss sich um Ersatzflüge kümmern, sobald das wieder möglich ist.

Für Fluggesellschaften wie Qatar Airways, Etihad oder Emirates gelten die EU-Regeln für Abflüge aus dem Nahen Osten nach Europa nicht. Die Vereinigten Arabischen Emirate beispielsweise hatten aber angekündigt, Unterkünfte und Verpflegung für gestrandete Passagiere im Land zu bezahlen.

Die aktuelle Lage

Während europäische Airlines ihre Flüge zu und von Airports in der Konfliktregion aktuell größtenteils noch ausgesetzt haben, hat Emirates wieder eine begrenzte Zahl von Flügen aufgenommen und wollte zunächst Passagiere mit bestehenden Buchungen bevorzugen. Auch von Dubai nach Frankfurt war laut dem Frankfurter Airport-Betreiber Fraport eine erste Maschine unterwegs und wurde am frühen Dienstagnachmittag erwartet.

Das Auswärtige Amt bereitet die Rückholung von Kranken, Kindern und Schwangeren vor und wollte dazu gecharterte Maschinen nach Riad in Saudi-Arabien und Maskat in Oman schicken. Der Reisekonzern Tui rechnet mit der Rückholung festsitzender Kunden binnen einiger Tage. Geplant sei, die Urlauber mit Partner-Airlines wie Emirates, Qatar Airways und Etihad nach Deutschland zurückzubringen, sagte Vorstandschef Sebastian Ebel bei n-tv. 

Man sollte hier aber auf Informationen von Airline oder Veranstalter warten: Ein Sprecher des Deutschen Reiseverbandes bekräftigte die Empfehlung des Auswärtigen Amts, „im Hotel zu bleiben und sich nicht auf eigene Faust in ein anderes Land oder zum Flughafen zu begeben“.

Szenario 2: Mein Flug über ein Nahost-Drehkreuz wurde gestrichen

Geht es um einen Flug aus Deutschland oder der EU, greifen in diesen Fällen immer die EU-Fluggastrechte – auch für Airlines wie Emirates oder die australische Qantas.

Das gilt zum Beispiel, wenn man in Frankfurt darauf wartet, nach Dubai zu fliegen und dann weiter etwa nach Australien, erklärte der Reiserechtsexperte Kay Rodegra am Sonntag in der ARD. „Denn man geht in der EU an Bord und Dubai ist nur eine Zwischenlandung auf einer einheitlichen Flugverbindung. Da muss die Airline in den nächsten Tagen einen Ersatzflug stellen und bis dahin die Wartezeit überbrücken mit kostenfreier Übernachtung und auch Verpflegung.“

Gut zu wissen: Nicht wenige Flugzeuge waren schon in der Luft, als die Lufträume gesperrt wurden - und mussten wieder umkehren. In solchen Fällen haben die Passagiere ebenfalls das Recht auf einen Ersatzflug. „Ob man die halbe Strecke geflogen ist, spielt keine Rolle“, sagt Karolina Wojtal. Die Fluggesellschaft muss den Kunden ans gebuchte Ziel bringen.

Generell gilt dann laut dem Fluggastrechteportal Flightright, dass Airlines Passagiere so schnell wie möglich an das geplante Endziel befördern und auch andere Fluggesellschaften und indirekte Flüge in Betracht ziehen müssen. Tun sie das nicht, sind im Einzelfall Entschädigungszahlen denkbar. Für die Flugausfälle aufgrund der Luftraumsperrungen an sich hat man aber keinen Anspruch auf zusätzliche Ausgleichszahlungen nach den EU-Gesetzen – sie zählen als höhere Gewalt, die nicht im Einflussbereich der Airline liegt.

Betroffene können nach Angaben der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen in solchen Fällen aber grundsätzlich wählen, ob sie eine Ersatzbeförderung zu einem späteren Zeitpunkt in Anspruch nehmen oder sich Ticketpreis erstatten lassen. Wichtig: Wer sich für die Erstattung entscheidet, tritt laut den Verbraucherschützern vom Beförderungsvertrag zurück und hat keinen Anspruch mehr auf eine Ersatzbeförderung und Betreuungsleistungen wie etwa Hotelübernachtungen.

Anders liegt der Fall grundsätzlich wieder, wenn man nicht in der EU startet: Dann gelten die beschriebenen Regelungen nur für EU-Airlines. Wollte man aber zum Beispiel mit der australischen Qantas von Sydney via Dubai nach Deutschland und konnte wegen der Luftraumsperrung nicht fliegen, gelten die australischen Verbraucherrechte sowie die spezifischen Regelungen der Airline.

Auch Pauschalreisen zu anderen Fernreisezielen wie den Malediven waren von den Luftraumsperrungen betroffen, weil Flüge ausfielen: Veranstalter suchen in solchen Fällen nach alternativen Flugverbindungen und bieten sonst in aller Regel kostenlose Umbuchungen oder Stornierungen an. Dass Reisenden auch Entschädigungen wegen entgangener Urlaubsfreude zustehen, wenn der Urlaub deshalb ganz ins Wasser gefallen ist, ist aber unwahrscheinlich.

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