Chats: Darf mein Chef meinen Dienst-Messenger kontrollieren?
Verabredungen zur Mittagspause, der kurze Austausch über den neuen Kollegen – oder kleinere Lästereien: Viele nutzen Dienst-Messenger auch für private Gespräche. Wann jemand mitlesen darf.
Dienst-Messenger werden längst nicht nur für Berufliches genutzt. Aber wie privat sind die privaten Konversationen? Oliver Berg/dpa/dpa-tmn
© Oliver Berg/dpa/dpa-tmn
Egal ob Slack, Teams oder ein anderes Programm – wer beruflich schnell mit Kolleginnen und Kollegen kommunizieren möchte, verwendet meist einen Dienst-Messenger. Aber mal ehrlich: Auch wenn der eigentlich für die Arbeit gedacht ist, kann es gelegentlich dazu kommen, dass auch private Unterhaltungen ihren Weg in den Chat finden. Darf ich das überhaupt? Und: Wie privat sind meine Chats wirklich?
„Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Privatnutzung durch Arbeitsanweisungen oder Betriebsvereinbarungen ausdrücklich zu untersagen“, erklärt Volker Görzel, Fachanwalt für Arbeitsrecht. Heißt: Grundsätzlich ist die private Kommunikation mit den Kollegen über die Dienstprogramme nicht verboten. Wer sich nicht sicher ist, was gilt, kann beim Arbeitgeber nachfragen – oder den Dienst-Messenger sicherheitshalber wirklich nur für Berufliches nutzen.
Denn: Hat der Arbeitgeber die private Nutzung verboten, darf er das auch kontrollieren, so Volker Görzel. Bei Verstößen droht zunächst erst mal eine Abmahnung. Bei wiederholtem Fehlverhalten kann dann sogar eine Kündigung ausgesprochen werden.
Transparenz durch den Arbeitgeber ist entscheidend
Wichtig dabei: Damit die Kontrolle zulässig ist, müssen Arbeitnehmer transparent über die Art und den Umfang der Kontrolle informiert werden. Ohne eine transparente Mitteilung darf nur dann eine Überwachung stattfinden, wenn es sich um einen schwerwiegenden Verdacht handelt, etwa um eine begangene Straftat.
Anders sieht es aus, wenn die private Nutzung der Messengerdienste erlaubt ist. Dann darf der Arbeitgeber die Chats grundsätzlich nicht überwachen. Auch hier gilt eine Ausnahme, wenn es sich um den Verdacht auf eine Straftat oder eine schwerwiegende Pflichtverletzung handelt. In dem Fall darf eine Kontrolle stattfinden, solange sie verhältnismäßig, offen und in Anwesenheit des Beschäftigten und eines Datenschutzbeauftragten erfolgt, erklärt der Fachanwalt. In Unternehmen mit einem Betriebsrat muss dieser auch hinzugezogen werden.
Zur Person: Volker Görzel ist Fachanwalt für Arbeitsrecht in Köln und Leiter des Fachausschusses Betriebsverfassungsrecht und Mitbestimmung im Verband deutscher Arbeitsrechtsanwälte (VDAA).
Volker Görzel ist Fachanwalt für Arbeitsrecht und Mitglied im Verein deutscher Arbeitsrechtsanwälte.Roberto Pfeil/dpa
© Roberto Pfeil/dpa