Gericht: AfD muss Daten zu Facebook-Werbung offenlegen
Nach einer Beschwerde über gezielte Werbung in sozialen Medien verlangte die Berliner Datenschutzbeauftragte von der AfD etliche Angaben. Die sprach von „Ausforschung“, zog vor Gericht - und verlor.
Das Gericht hat eine Klage der AfD gegen die Berliner Datenschutzbeauftragte abgewiesen. (Symbolbild) Paul Zinken/dpa
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Die AfD muss der Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationssicherheit Auskunft über Werbeauftritte in sozialen Medien im Bundestagswahlkampf 2021 geben. Das hat das Verwaltungsgericht der Hauptstadt entschieden und eine Klage der Partei abgewiesen.
Die Behörde habe zu Recht von der AfD Angaben dazu verlangt, in welcher Form Anzeigen in sozialen Medien geschaltet worden seien, entschieden die Richter. Die Partei sei nach der europäischen Datenschutz-Grundverordnung verpflichtet, solche Auskünfte zu erteilen. Zur Aufklärung der Datenverarbeitung beim sogenannten political targeting - der datengetriebenen, individualisierten Ansprache von Wählerinnen und Wählern in den sozialen Medien – seien umfassende Informationen erforderlich, so das Gericht. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Beschwerde über Ausspielung der Werbung
Auslöser für den Streit war ein Spot der AfD zur Bundestagswahl auf der Plattform Facebook. Ein Mensch, dem diese Werbung angezeigt wurde, beschwerte sich bei der Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit. Er beschwerte sich, die AfD habe für die Verbreitung der Werbung unrechtmäßig auf personenbezogene Daten von Facebook-Nutzern zugegriffen. Die Werbung hätten nur Männer im Alter von 11 bis 48 Jahren mit Interesse an der FDP erhalten.
Die Datenschutzbeauftragte forderte daraufhin von der Partei unter anderem die vollständigen Auswertungen und Abrechnungen zu dieser Werbung. Ferner sollte sie mitteilen, ob 2021 weitere Anzeigen in sozialen Medien geschaltet worden seien. Die AfD beantwortete nur einen Teil der Anfrage. Weitere Angaben lehnte sie ab und argumentierte, es handele sich um eine „uferlose Ausforschung“. Dadurch werde in die Parteienfreiheit eingegriffen
Das Gericht folgte dieser Argumentation nicht. Die Richter verwiesen darauf, dass die Datenschutzbeauftragte damals von allen Parteien mit Sitz in Berlin diese Informationen angefordert habe.