Kein Parteiausschluss für Antisemitismusbeauftragten Büttner
Warum die Landesschiedskommission einen Ausschluss von Andreas Büttner einstimmig ablehnt – und was seine Israel-Solidarität mit dem Streit in der Linken zu tun hat.

Andreas Büttner darf Mitglied der Partei Die Linke bleiben. (Archivbild)Michael Bahlo/dpa
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Der in Kritik geratene Antisemitismusbeauftragte des Landes Brandenburg, Andreas Büttner, wird nicht aus der Linken ausgeschlossen. Das habe die Landesschiedskommission der Partei bereits Anfang September einstimmig beschlossen, wie der Landesverband in einem Schreiben bekanntgab, das der Deutschen Presse-Agentur vorliegt. Der Antrag mehrerer Parteimitglieder werde als „offensichtlich unbegründet“ verworfen.
Der Antisemitismusbeauftragte, der der Linken angehört, wurde wegen seiner Haltung zu Israel angesichts des Gaza-Kriegs zunehmend angefeindet. Neun Linke-Mitglieder hatten im Mai einen Antrag auf Parteiausschluss gegen Büttner eingereicht. Sie werfen ihm Verstöße gegen die Parteilinie vor. Büttner wehrte sich gegen die Kritik, die er erhält, weil er Israel seine Solidarität versichert.
Büttner reagierte mit einer „gewissen Erleichterung“ und sagte der dpa: „Auf mein Amt hatte dieses Verfahren ohnehin keinerlei Auswirkungen. Entscheidend war für mich vielmehr, deutlich zu machen, dass meine Haltung und Position kein legitimer Grund für einen Ausschluss sind – und damit all jene in der Partei zu bestärken, die für dieselben Werte und Überzeugungen eintreten.“
Ausschluss nur nach eklatanten Verstößen gegen Parteiordnung
In der Begründung der Kommission hieß es, es sei nicht erkennbar, dass der Antragsgegner erheblich gegen die Grundsätze der Partei verstoße und ihr damit schweren Schaden zugefügt habe. „Die dem Antragsgegner zur Last gelegten Äußerungen sind schon weit überwiegend im Kontext von dessen Tätigkeit als öffentlich Beauftragter zur Bekämpfung des Antisemitismus im Land Brandenburg zuzuordnen und nicht in seiner Eigenschaft als Parteimitglied.“ Der Ausschluss von Mitgliedern sei nur bei eklatanten Verstößen gegen die Parteiordnung zulässig.