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Urteil: Gebühr für Gutscheine zum Ausdrucken nicht rechtens

1,90 Euro extra fürs Selbstausdrucken von Gutscheinen oder Tickets? Warum ein Gericht diese „Systemgebühr“ eines Unternehmens für Online-Käufe nun gestoppt hat.

Von dpa

15.04.2026

Versteckte Gebühren erhöhen den Preis: Systemgebühren oder andere Aufschläge dürfen nicht ohne klare Leistung auf den Verbraucher abgewälzt werden.picture alliance/dpa

Versteckte Gebühren erhöhen den Preis: Systemgebühren oder andere Aufschläge dürfen nicht ohne klare Leistung auf den Verbraucher abgewälzt werden.picture alliance/dpa

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Beim Onlinekauf von Eintrittskarten oder Gutscheinen zum Ausdrucken („Print@Home“) dürfen nicht pauschal zusätzliche Kosten anfallen.

Der Anbieter ist etwa nicht berechtigt, über den eigentlichen Ticket- oder Gutscheinpreis hinaus einfach eine sogenannte Systemgebühr in Rechnung zu stellen. Das hat das Oberlandesgericht Bamberg entschieden (Az.: 3 UKl 4/25 e).

1,90 Euro „Systemgebühr“ fürs Ausdrucken daheim?

In dem Fall hatte der Verbraucherzentrale Bundesverband gegen den Betreiber einer Therme in Bayern geklagt. Der Grund: Wurde auf der Website der Therme ein Gutschein im Wert von weniger als 150 Euro in den Warenkorb gelegt, erhöhte sich der Preis für den Gutschein im Warenkorb um 1,90 Euro, was als Systemgebühr bezeichnet wurde.

Diese Extra-Gebühr kassierten die Richter aber als eine unangemessene Benachteiligung des Kunden, nicht rechtens und wettbewerbswidrig.

Interne IT- und Verwaltungskosten dürfen nicht abgewälzt werden

Die Gründe: Der Betreiber der Therme hatte auf seiner Angebotsseite weder über eine anfallende Systemgebühr informiert, noch ließ sich die voreingestellte Versandart „Print@Home“ abwählen.

Außerdem stellte die Kammer fest, dass mit der „Systemgebühr“ keine zusätzliche Leistung gegenüber dem Kunden erbracht werde, sondern damit lediglich „interne IT- und Verwaltungskosten der Beklagten gedeckt“ würden, die nicht auf den Käufer abwälzbar seien. Die vertraglich geschuldete Übermittlung des erworbenen Gutscheins müsse unentgeltlich erfolgen (§ 448 BGB).

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