Teilstrecken weglassen, um günstiger zu fliegen?
Die Preisgestaltung von Airlines sorgt dafür, dass Umsteigeflüge teils deutlich günstiger sind als Direktverbindungen. Wer das ausnutzen will, riskiert aber Ärger mit dem Anbieter. Die Hintergründe.
Fliegen kann teuer sein - deshalb suchen Reisende gern nach Schlupflöchern zum Sparen.picture alliance/dpa
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Zusammen gebuchte Hin- und Rückflüge oder ein Umsteigeflug mit einem Stopp mehr können wesentlich günstiger sein als ein einzelner Direktflug. Klingt paradox, doch mitunter gestalten Airlines ihre Preise so. Aspekte wie Nachfrage und Konkurrenz auf bestimmten Routen spielen dabei eine Rolle, die genauen Gründe bleiben im Verborgenen.
Laura Frommberg vom Fachportal „aerotelegraph.com“ kennt das Phänomen, dass einzelne Direktflüge mitunter Hunderte Euro teurer sind als dieselbe Route als Teil eines Umsteigeflugs. „Das gilt vor allem auf den Strecken, auf denen eine Airline auf der Direktverbindung konkurrenzlos unterwegs ist“, sagt sie.
„Dass die Leute anfangen, davon profitieren zu wollen, ist die menschliche Natur. Das hat fast etwas Spielerisches“, sagt sie. In den USA hat diese Praxis, die Preisgestaltung der Airlines durch Auslassen von Streckenteilen auszunutzen, sogar einen eigenen Namen: Skiplagging.
Das Prinzip dahinter: Man will von A nach B fliegen, doch bucht von A via B nach C, weil das günstiger ist - und reist dann nur bis B. Den Flug von B nach C lässt man verfallen. Oder aber: Man will von C nach D und stellt fest: Wenn ich einen Hinflug von D nach C und einen Rückflug von C nach D suche, wird es günstiger - dann buche ich das und nutze nur den Rückflug.
Airlines gehen gegen die Praxis vor
Klingt nach einer guten Strategie für Sparfüchse, doch es ist nicht ohne Risiko: „Airlines gehen immer härter dagegen vor“, warnt Frommberg. In den USA beispielsweise seien schon Flugverbote ausgesprochen worden.
Den Fluggesellschaften sind solche Geldspartricks ein Dorn im Auge. Sie schließen in ihren Beförderungsbedingungen in der Regel aus, Teilstrecken einfach verfallen zu lassen, und behalten sich in solchen Fällen dann vor, eine Nachzahlung zu verlangen. Oder sie verweigern Fluggästen, die nur einen Teil eines gebuchten Flugtickets nutzen wollen, schlicht die Beförderung.
Ist das rechtens? Wenn von Anfang an geplant war, die Teilstrecke verfallen zu lassen, darf die Airline wohl so agieren. Deshalb: „Ich würde daraus keinen Spartrick machen“, sagt der Rechtsanwalt Matthias Böse, der auf Fluggastrechte spezialisiert ist.
Pläne ändern sich? Bundesgerichtshof stärkte Reisende
Ändern sich die Reisepläne nachträglich und nutzt man deshalb nicht alle gebuchten Flüge, sieht es anders aus. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) vergangenen Herbst in einem Urteil gegen die Lufthansa klargestellt: Die Airline darf keine Nachzahlungen verlangen, wenn Passagiere aus nachvollziehbaren Gründen von einer Flugreise nur Teilstrecken nutzen (Az.: X ZR 110/24). Das müssen im Zweifel aber die Passagiere gegenüber der Airline beweisen.
Hat man den Hinflug wegen eines ausgefallenen Zugs verpasst und kann deshalb nur den mitgebuchten Rückflug nutzen? Dann dürfte die Airline nichts zu meckern haben. Wollte man geschäftlich nach C, doch ist der Arbeitstermin geplatzt, dann dürfte man bezogen auf das genannte Beispiel auch nur von A nach B fliegen, ohne Nachzahlung. Denn in diesen Fällen hätten sich die Reisepläne erst nach der Buchung geändert.
Die Entscheidung des BGH habe sich zwar konkret auf Lufthansa bezogen, so Rechtsanwalt Böse. „Die damit geklärte Rechtslage greift aber für alle Flüge, die unter deutsches AGB-Recht fallen“, schätzt er. Somit seien auch EU- und Nicht-EU-Airlines betroffen, wenn der Flug in Deutschland startet oder landet.
Das Beispiel Lufthansa - und die Folgen des BGH-Urteils
Was das BGH-Urteil für Lufthansa praktisch bedeutet, wie viele Nachberechnungen sie im Jahr geltend macht, wie sie herausfindet, wenn Passagiere Teilstrecken nicht genutzt haben, und wie viel Geld sie womöglich durch Skiplagging einbüßt: Zu alldem gibt es keine Auskunft. Ein Sprecher der Airline verweist auf die Beförderungsbedingungen (ABB) – dem habe man an der Stelle nichts hinzuzufügen und äußere sich nicht im Detail.
Bei Lufthansa heißt es in den ABB: Wenn eine Abweichung von der gebuchten „Flugscheinreihenfolge“ wegen höherer Gewalt, Krankheit oder anderen Gründen, die nach der Buchung zutage treten, erforderlich sei oder sinnvoll erscheine: Dann werde der Flugpreis nicht nachkalkuliert. Passagiere seien jedoch verpflichtet, die Gründe unverzüglich „nach Kenntniserlangung“ mitzuteilen und nachzuweisen. In den ABB wird auf ein Feedbackformular hingewiesen, das man dafür online ausfüllen könne.
Was bedeutet das konkret? Matthias Böse hält die Formulierung „andere Gründe“ in den Lufthansa-Beförderungsbestimmungen für schwammig. Man könnte wohl mit vielen Begründungen durchkommen. Dennoch rät er davon ab, hier von Anfang an „bewusst“ Tarifregeln zu umgehen.
Chance auf Erstattungen
Bei ihm landen aber meist Fälle auf dem Tisch, bei denen Passagiere versehentlich und in Unkenntnis der Beförderungsbedingungen in so eine Situation geraten sind, so der Anwalt. Weil sie etwa den Hinflug verpasst hatten und ihnen dann für den mitgebuchten Rückflug die Mitnahme verweigert wurde. Sie müssten dann kräftig nachzahlen oder neue Flüge buchen.
„Ich halte das für rechtswidrig“, sagt Böse. Der BGH sah es ähnlich. In so einem Fall stehen die Chancen gut, dass man Erstattungen geltend machen kann.