Parkplatzunfall: Haftet, wer rückwärts fährt?
Auf Supermarktparkplätzen herrscht oft Gewusel. Einer möchte ausparken, ein anderer nur geradeaus - und schon ist es passiert. Ein Rechtsstreit zeigt: Die Schuldfrage hängt von mehreren Faktoren ab.
„Ey, geht’s noch, warum fahren Sie einfach rückwärts raus?“ Streitigkeiten nach Unfällen auf Supermarktparkplätzen landen nicht selten vor Gericht.Christin Klose/dpa-tmn
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Auf einem Parkplatz ohne eindeutigen Straßencharakter können Autofahrer in der Fahrgasse nicht darauf vertrauen, dass ihr eigener Verkehrsfluss nicht gestört wird - etwa durch Rückwärtsfahrende.
Sprich, sie müssen immer mit ungewöhnlichen Fahrzeugbewegungen rechnen, etwa dass ein Auto ausparkt. Sie müssen das Tempo also anpassen und stets bremsbereit sein. Es gilt das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme.
Eigentlich haben Rückwärtsfahrende besondere Sorgfaltspflichten, das sieht die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) vor. Kracht es jedoch auf einem Supermarktparkplatz, kann man sich nicht unmittelbar auf den entsprechenden Paragrafen der StVO (§9, Abs. 5) berufen. Das zeigt ein Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts, auf den der ADAC hinweist.
Crash auf dem Parkplatz
Im konkreten Fall ging es um einen Autofahrer, der in der Fahrgasse eines Supermarktparkplatzes mit ungefähr 20 km/h unterwegs war. Eine Frau fuhr mit ihrem Auto rückwärts aus einer Parklücke. Es krachte.
Im Nachgang forderte der Geradeausfahrende vollen Schadenersatz. Das Argument: Die Rückwärtsfahrende habe eine gesteigerte Sorgfaltspflicht. Der wiederum argumentierte, dass der andere viel zu schnell gewesen sei und forderte eine Mitschuld ein. Die Sache ging vor Gericht.
Am Ende entschied das Oberlandesgericht in Schleswig vereinfacht ausgedrückt: Die spezielle Regel zum Rückwärtsfahren laut der StVO gilt auf Parkplätzen ohne Straßencharakter nicht direkt, weil es dort keinen typischen fließenden Straßenverkehr gibt. Aber deren Charakter, die Pflicht zu besonderer Vorsicht, besteht trotzdem, und zwar aus dem Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme heraus (nach § 1, Abs. 1 der StVO).
Kläger war zu schnell und nicht ausreichend bremsbereit
Das heißt wiederum: Für alle ist besondere Vorsicht geboten. Auch wer in der Fahrgasse eines Parkplatzes fährt, muss jederzeit mit rückwärtsfahrenden oder ein- und ausparkenden Fahrzeugen rechnen. Daher hätte der Kläger mit geringerem Tempo fahren müssen, um jederzeit anhalten zu können. Das war offensichtlich nicht der Fall: Er hatte nicht mehr stoppen können, obwohl die Frau nur sehr langsam aus der Lücke gefahren war.
Allerdings gilt auch auf dem Parkplatz: Beim Rückwärtsfahren muss man aufpassen und darf nur mit höchster Vorsicht agieren. So kam es am Ende zu einer Schadenquote von je 50 Prozent, beide mussten also zur Hälfte haften, entschied das Gericht. (Az.: 7 U 87/25)