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Hotel verlangt Kreditkarte beim Check-in – was dabei gilt

Die Maßnahme dient Hoteliers als Sicherheit. Etwa, falls die Minibar-Rechnung am Ende unbezahlt bleibt. Doch es gibt Regeln und auch manche rechtliche Unklarheit, von der Urlauber wissen sollten.

Von dpa

03.09.2026

Schlüssel nur gegen Kreditkarte? Hotels dürfen diese Sicherheit verlangen, müssen das aber transparent gemacht haben.Jens Kalaene/dpa-Zentralbild/dpa-tmn

Schlüssel nur gegen Kreditkarte? Hotels dürfen diese Sicherheit verlangen, müssen das aber transparent gemacht haben.Jens Kalaene/dpa-Zentralbild/dpa-tmn

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Man hat sein Hotelzimmer schon bezahlt und dennoch wird beim Check-in eine Kreditkarte als Sicherheit verlangt. Teils wird sogar ein bestimmter Betrag auf der Karte vorreserviert. Ist das zulässig?

Ja, aber es muss vor der Buchung transparent gemacht worden sein, dass bei der Ankunft die Kreditkarte verlangt wird, sagt die Juristin Karolina Wojtal vom Europäischen Verbraucherzentrum. Meist stehe das in den Geschäftsbedingungen (AGB).

Der Hotelverband Deutschland (IHA) empfiehlt Hoteliers zur Absicherung von Buchungen grundsätzlich die Hinterlegung einer Kreditkarte, entweder gleich beim Buchungsvorgang, oder aber spätestens beim Check-in, teilt der stellvertretende Hauptgeschäftsführer Stefan Dinnendahl mit.

Das Hinterlegen der Kreditkarte dient den Hoteliers als Sicherheit - etwa, falls Dienstleistungen wie die Minibar genutzt und im Anschluss vom Gast nicht bezahlt werden. Oder falls Zimmereinrichtung beschädigt wird. 

„Falls ein Betrag auf der Karte blockiert wird, muss das Hotel aber klar sagen, wie viel und wie lange“, sagt Wojtal. Bei einer 15.000-Euro-Suite darf er höher ausfallen als etwa bei einem 80-Euro-Zimmer und er muss auch in einem angemessenen Verhältnis zu den potenziell möglichen Kosten stehen. 

Nach dem Aufenthalt muss dieser vorreservierte Betrag dann zeitnah wieder vom Hotel freigegeben werden, so Wojtal. Laut der Verbraucherschützerin sollte das spätestens nach 14 Tagen erfolgt sein.

Steht man auf der Straße, wenn man sich weigert?

Kann einem das Hotel trotz schon erfolgter Bezahlung die Übernachtung verweigern, wenn man seine Kreditkarte nicht hinterlegen will? Hier gibt es keine klare Antwort.

Der Hotelverband Deutschland schreibt: Bestehe ein Beherbergungsvertrag, könne dieser nicht ohne sachlichen Grund aufgehoben werden. „Verweigert ein Gast erforderliche Angaben, kommt es daher auf den Einzelfall an.“ 

Wojtal sind in Deutschland keine entsprechenden Urteile bekannt. Sollte die Kreditkartenpraxis in den Vertragsbedingungen festgeschrieben sein, könnte nach ihrer Einschätzung das Hotel dem Gast wohl tatsächlich die Übernachtung verwehren, wenn der sich weigert. Wird man jedoch ohne vorherige Information erst beim Check-in damit konfrontiert, ist es laut der Verbraucherschützerin rechtlich fraglich, ob das Hotel dann seine Leistung verweigern könnte.

Und in anderen Ländern? Da kann die Rechtslage wieder anders aussehen, selbst innerhalb der EU. Also etwa in Spanien, Italien oder Griechenland. Denn in diesem Bereich gibt es Wojtal zufolge keinen europäischen Rahmen - es gilt nationales Recht.

Wird etwas von der Karte abgebucht, was man nicht nachvollziehen kann? Dann sollten Urlauber tätig werden.picture alliance/dpa

Wird etwas von der Karte abgebucht, was man nicht nachvollziehen kann? Dann sollten Urlauber tätig werden.picture alliance/dpa

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Nach dem Urlaub auf die Kreditkartenabrechnung schauen

Hinterlegt man also vielleicht zähneknirschend die Kreditkarte, um nicht auf der Straße zu stehen, sollte man nach dem Urlaub umso mehr unbedingt die Abrechnungen prüfen und bei zweifelhaften Abbuchungen reagieren.

In diesem Fall rät Wojtal, zunächst das Hotel anzuschreiben und eine Begründung für die Forderungen zu verlangen. Bekommt man keine Antwort oder hält die Abbuchungen auch nach der Erläuterung für nicht gerechtfertigt, sollte man den Kartendienstleiter oder die kartenausgebende Bank kontaktieren. Eventuell lässt sich die Abbuchung zurückzuholen. Allerdings kommt es hier auf den Anbieter an. Denn es ist laut der Verbraucherschützerin keine gesetzliche Pflicht, allgemein die Möglichkeit eines sogenannten Chargebacks anzubieten. 

Anders kann es bei eindeutig nicht autorisierten Zahlungen aussehen oder wenn die vereinbarte Höhe überschritten wird. Hier sieht laut Wojtal die EU-Zahlungsdiensterichtlinie vor, dass der Betrag grundsätzlich unverzüglich vom Zahlungsdienstleister zu erstatten ist, wenn entweder die Zahlung an sich oder die Höhe des Betrages so nicht vom Reisenden freigegeben wurde.

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