„High Five“ aus dem Auto: Vater verstößt gegen Kontaktverbot
Ein Vater hält auf dem Weg zur Schule neben seiner Tochter an und bittet aus dem Auto heraus um ein kurzes Abklatschen. Warum das Gericht darin mehr als eine zufällige Begegnung sah.
Kurzer Gruß mit Folgen: Ein Verstoß gegen ein gerichtliches Kontaktverbot kann teuer werden.picture alliance / dpa
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Kann ein cooler „High Five“-Gruß aus dem Autofenster gegen ein Kontaktverbot außerhalb eines gerichtlich geregelten Umgangs verstoßen? Ja, wenn es nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (Az.: 6 WF 39/26) geht, auf die die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hinweist.
Im konkreten Fall lebten nach der Trennung der Eltern beide Kinder bei der Mutter. Dem Vater hatte das Gericht rund zweieinhalb Jahre zuvor begleiteten Umgang mit seinen Kindern zugesprochen, gleichzeitig aber Kontakte jeder Art außerhalb dieser Zeiten untersagt. Sollten die Kinder von sich aus auf ihn zugehen, müsse er sie unverzüglich zur Mutter zurückbringen.
„Gib mir fünf“ aus dem geöffneten Fenster
Als die neunjährige Tochter an einem Morgen zur Schule ging, hielt ihr Vater mit dem Auto neben ihr, sprach sie durch das geöffnete Fenster an und sagte „Gib mir fünf“. Das Kind schlug ein, danach fuhr er weiter.
Als die Mutter davon erfuhr, beantragte sie, gegen den Vater wegen Verstoßes gegen die Umgangsregelung ein Ordnungsgeld zu verhängen. Beide Parteien stritten um den genauen Tag des Vorfalls. Der Vater bezweifelte sogar, an dem ihm vorgeworfenen Tag überhaupt in der betreffenden Straße gewesen zu sein. Dennoch folgte das Amtsgericht dem Antrag und verhängte ein Ordnungsgeld von 1.000 Euro, ersatzweise fünf Tage Ordnungshaft. Denn jeglicher Kontakt außerhalb der festgelegten Umgangszeiten sei ihm ausdrücklich untersagt.
Beschwerde vor nächster Instanz erfolglos
Die Beschwerde des Vaters blieb vor der nächsten Instanz, dem Oberlandesgericht, erfolglos. Er hatte argumentiert, der zugrunde liegende Beschluss sei nicht eindeutig genug formuliert, um daraus eine Strafe abzuleiten. Zudem sei der Vorfall nicht ausreichend bewiesen, da die Aussage im Wesentlichen auf der Kindesanhörung aus dem anderen Verfahren beruhe.
Das Oberlandesgericht stellte fest: Das Kontaktverbot sei eindeutig und umfasse jede Form der Begegnung, nicht nur ein gezieltes Aufsuchen der Kinder - auch ein kurzes Winken oder ein „High Five“ im Vorbeifahren falle darunter. Als Beweis genügte den Richtern die Schilderung des Kindes aus der Anhörung im parallelen Verfahren, ergänzt durch eine Gesprächsnotiz der Fachkraft, die den Umgang begleitet. Diese hatte den Vater auf den Vorfall angesprochen. Er hatte ihn nicht bestritten, sondern als zufällig dargestellt.
Diese Darstellung wiesen die Richter zurück: Der Vater habe angehalten und das Kind gezielt angesprochen, das gehe über eine zufällige Begegnung hinaus. Zudem sei bereits 2023 ein ähnlicher Verstoß aktenkundig geworden. Abschließend betonten die Richter, dass nicht die Zuneigung des Kindes zu seinem Vater sanktioniert werde, sondern der Verstoß gegen eine gerichtliche Regelung zum Schutz des Kindeswohls.