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Gericht: Kindesunterhalt hat Grenzen – auch bei Mega-Gehalt

Luxus fürs Kind? Das Gericht sagt: Die Unterhaltshöhe hat Grenzen, auch wenn Papa richtig viel verdient. Was das für einkommensstarke Eltern und deren Kinder bedeutet.

Von dpa

20.02.2026

Die Offenlegungspflicht des Einkommens entfällt bei Zahlung des Höchstsatzes und unbegrenzter Leistungsfähigkeit.Henning Kaiser/dpa

Die Offenlegungspflicht des Einkommens entfällt bei Zahlung des Höchstsatzes und unbegrenzter Leistungsfähigkeit.Henning Kaiser/dpa

© Henning Kaiser/dpa

Muss ein unterhaltspflichtiger Elternteil immer sein genaues Gehalt offenlegen? Nicht unbedingt. Auch wenn es Unterhaltsempfänger oder Ex-Partner brennend interessieren mag, ist man nur dann verpflichtet, das Einkommen offenzulegen, wenn dies Einfluss auf die Höhe des Unterhalts haben kann. 

Doch auch die Düsseldorfer Tabelle ist endlich. Hat man bereits seine unbegrenzte Leistungsfähigkeit erklärt, ist die konkrete Offenlegung nicht notwendig. Auf eine entsprechende Entscheidung des Oberlandesgerichts München (Az: 2 UF 281/25 e) weist die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hin.

Im konkreten Fall, der vor Gericht landete, lebt eine Schülerin bei ihrer Mutter. Der Vater zahlt seit Jahren Unterhalt in Höhe des jeweils höchsten Tabellensatzes: 2024 waren das monatlich 1165 Euro, im Vorjahr rund 1000 Euro. Zusätzlich übernimmt Papa vollständig auch die Kosten für Schule, Verpflegung, Krankenversicherung sowie besondere Ausgaben wie Nachhilfe, Klassenfahrten oder medizinische Sonderkosten. Die Mutter muss sich bis zur Volljährigkeit des Kindes daran nicht beteiligen.

Hat Kind Anspruch, am Lebensstandard des Vaters teilzuhaben?

Der Vater verfügt über ein Nettoeinkommen von mindestens 50.000 Euro im Monat und erklärte seine unbegrenzte Leistungsfähigkeit. Dennoch verlangte die rechtliche Vertretung des Kindes umfassende Auskunft über alle Einkünfte. Begründet wurde dies mit dem Anspruch von Kindern, am Lebensstandard ihrer Eltern teilzuhaben.

Das Gericht gab allerdings dem Vater recht. Eine Auskunftspflicht bestehe nur, wenn sie Einfluss auf die Höhe des Unterhalts haben könne. Das sei hier nicht der Fall, da der Vater bereits den maximalen Tabellenunterhalt zahle und sämtliche angemessene Zusatzkosten übernehme.

Kindesunterhalt diene nicht der Finanzierung von Luxus oder Vermögensaufbau, so das Gericht. Auch bei sehr hohem Einkommen seien die Bedürfnisse eines minderjährigen Kindes begrenzt. Ein noch höheres Einkommen ändere daran nichts.

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