Politik Inland

Urteil: Lich muss AfD Haus für Veranstaltung überlassen

Die Stadt wollte die AfD-Kreistagsfraktion aussperren, doch das Verwaltungsgericht sieht das anders. Was sind die Gründe für diese Entscheidung?

Von dpa

01.10.2025

Das Verwaltungsgericht Gießen gibt einem Eilantrag der AfD-Kreistagsfraktion statt. (Archivfoto)Nadine Weigel/dpa/dpa

Das Verwaltungsgericht Gießen gibt einem Eilantrag der AfD-Kreistagsfraktion statt. (Archivfoto)Nadine Weigel/dpa/dpa

© Nadine Weigel/dpa/dpa

Die Stadt Lich muss der AfD-Fraktion des Kreistags Gießen eines ihrer Bürgerhäuser für eine politische Veranstaltung überlassen. Mit dieser Entscheidung gab das Verwaltungsgericht Gießen einem Eilantrag der AfD-Kreistagsfraktion statt. Die Stadt Lich ist nunmehr verpflichtet, der Fraktion eines der stadteigenen Gemeinschaftshäuser am 11. Oktober für einen „Bürgerdialog“ zu überlassen.

Die AfD setzte sich damit gegen einen Beschluss der Stadtverwaltung durch, weder das Bürgerhaus in Lich noch sonstige Einrichtungen der mittelhessischen Stadt für die geplanten Veranstaltung zur Verfügung zu stellen. Zur Begründung hatte die Stadt laut Gericht angegeben, ihre Einrichtungen könnten nur dann vermietet werden, wenn gewährleistet sei, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht durch mögliche Gegendemonstrationen oder Ähnliches gefährdet sei.

Gericht folgt Sichtweise der AfD

Die AfD hatte um gerichtlichen Rechtsschutz nachgesucht und erklärt, dass
das Bürgerhaus in der Kernstadt auch in der Vergangenheit politischen Parteien zur Verfügung gestellt worden sei. Die Aussage der Stadt Lich, bei solchen Veranstaltungen müsse immer mit Gegendemonstrationen gerechnet werden, sei spekulativ. Dem ist das Verwaltungsgericht gefolgt.

Es bestehe ein Anspruch der AfD-Fraktion auf Überlassung eines der stadteigenen Bürgerhäuser der Stadt Lich für ihre Veranstaltung, heißt es in der Entscheidung. Das ergebe sich aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz und dem Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung. 

Die Gemeinschaftshäuser seien nachweislich in der Vergangenheit 
regelmäßig an ortsfremde oder überregionale Vereine beziehungsweise für politische Veranstaltungen vergeben worden. Die bloße Behauptung der Stadt, es müsse mit Gegendemonstrationen gerechnet werden, die eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellten, reiche nicht aus.

Beschwerde möglich

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können dagegen binnen zwei Wochen Beschwerde beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel einlegen.

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