Warnstreik am BER: Umbuchen oder Geld zurück!
Wegen eines Warnstreiks bleiben in Berlin am Mittwoch alle Flieger am Boden. Passagiere haben dann die Wahl: Ersatzbeförderung oder Erstattung? Was in solchen Fällen genau gilt.
So dürfte es am Mittwoch auf den Anzeigetafeln des BER aussehen: Alle geplanten Starts am Hauptstadtflughafen wurden gestrichen.Christophe Gateau/dpa
© Christophe Gateau/dpa
Den Weg zum Flughafen können sich Zehntausende Passagiere in Berlin und den benachbarten Bundesländern am Mittwoch sparen. Wegen eines Warnstreiks wird der Flughafen Berlin Brandenburg den Betrieb komplett einstellen, 445 Abflüge und Landungen sind abgesagt. Für die Betroffenen heißt das, sie müssen umplanen. Dabei haben sie die Wahl: sich umbuchen lassen oder Geld zurück!
Alternative 1: Umbuchen
Flugpassagiere haben bei Abflügen aus der EU bei kurzfristigen Flugabsagen immer ein Anrecht auf Ersatzbeförderung – und zwar kostenlos. Airlines müssen die Passagiere dann auf die frühestmögliche Alternative umbuchen. Das kann sich für Betroffene lohnen. Denn sich das Geld erstatten zu lassen und dann selbst kurzfristig Ersatzflüge buchen, kann teuer werden.
Bei der Umbuchung gilt: Das können auch Flüge anderer Airlines sein, wenn diese wesentlich eher anheben als die nächsten Flüge der gebuchten Airline. Bietet die Fluggesellschaft nicht von selbst eine Umbuchung an, sollte man ihr eine Frist setzen – und kann danach auch auf eigene Faust Ersatzverbindungen buchen, sich das Geld dafür aber von der Airline zurückholen.
Insbesondere bei innerdeutschen Verbindungen bieten Airlines als Alternative für den ausgefallenen Flug oft Bahnfahrkarten an.
Alternative 2: Geld zurück
Bei kurzfristigen Flugausfällen können Passagiere auch den Ticketpreis zurückverlangen, wenn Umbuchungen auf andere Flüge für sie keinen Sinn ergeben. Die Airline muss laut den Verbraucherzentralen den Betrag binnen sieben Tagen erstatten, Gutscheine müssen Passagiere nicht akzeptieren.
Gibt es Entschädigung?
Ob Passagieren bei Warnstreiks neben diesen Rechten auch noch eine Entschädigung nach den EU-Gesetzen in Höhe von 250 bis 600 Euro zusteht, hängt davon ab, ob die Airline Einfluss auf das Geschehen hatte. Das ist etwa der Fall, wenn ihr Personal streikt – die Piloten zum Beispiel.
Im Fall des Warnstreiks am BER wurde der Betrieb aber vonseiten der Flughafengesellschaft eingestellt, weil unter anderem Mitarbeitende der Feuerwehr und der Verkehrsleitung zum Ausstand aufgerufen sind. Das liegt nicht im Einflussbereich der Airlines, weshalb sie Entschädigungsforderungen unter Verweis auf außergewöhnliche Umstände abblocken dürften.
Wohin sich Betroffene wenden sollten
Der Flughafen BER empfiehlt auf seiner Website, sich bei der Airline zu melden. Oder beim Reiseveranstalter, der im Fall einer Pauschalreise für den Reisenden zuständig ist. Dort kann man sich über Umbuchungen und alternative Reisemöglichkeiten informieren. Der Airport stellt auch eine Kontaktliste zu den einzelnen Airlines bereit.