Parkplatz vom Supermarkt: Worauf Sie achten sollten
Viele Supermärkte haben Parkplätze, auf denen man eine Weile gratis stehen kann. Zunehmend wird dieser Parkraum bewirtschaftet. Heißt: Es gibt Regeln. Werden sie nicht befolgt, wird es teuer.
Betreiber dürfen unberechtigtes Parken verhindern, müssen ihre Regeln jedoch klar, gut sichtbar und verständlich bereits bei der Einfahrt darstellen.picture alliance/dpa/dpa-tmn
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Ist Ihnen das schon mal passiert? Sie haben vor dem Supermarkt geparkt, und als sie mit den Einkäufen zurückkamen, hatten Sie einen Strafzettel unter dem Scheibenwischer? Oder nach ein paar Tagen kommt ein Schreiben ins Haus? Das kann etwa passieren, wenn eine Parkuhr sichtbar im Auto hätte liegen müssen.
Eine Parkraumbewirtschaftung ist grundsätzlich zulässig, heißt es von der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz (VZ-RLP) zu diesen von Fremdfirmen verwalteten Supermarktparkplätzen. Aber nicht alles, was zurzeit dort passiert, ist auch wirklich im Bereich des Zulässigen.
Die Regeln müssten für die Kunden gut sichtbar und verständlich gemacht werden, so die Verbraucherschützer. Das heißt:
- Extrem Kleingedrucktes und verklausulierte Textwüsten sind rechtlich nicht zulässig.
- Außerdem müssen die Bedingungen schon bei der Einfahrt auf den Parkplatz erkenntlich sein.
Dazu kommt, dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) so formuliert sein müssen, „dass keine Zweifel über die Rechte und Pflichten“ bestehen, so die VZ-RLP.
Ein Beispiel: Wenn es heißt, dass nur geparkt werden darf, wenn der Fahrzeugführer im Geschäft einkauft, sei das unzulässig - da auch ein Beifahrer die Einkäufe erledigen könne. Diese Regelung sei „lebensfern und damit rechtlich unwirksam“.
Und: Es muss eindeutig erkennbar sein, dass und in welcher konkreten Höhe eine Vertragsstrafe droht, wenn die Regeln nicht eingehalten werden.
Tipps für Kunden: Hinschauen und im Zweifel dokumentieren
Und wie können Kunden sich davor schützen, zu Unrecht belangt zu werden? Die Verbraucherschützer raten, bei der Auffahrt auf private Parkplätze immer auf die Beschilderung zu achten. Sind die Schilder nicht gut sichtbar aufgestellt oder zum Beispiel durch Bäume verdeckt, oder ist die Schrift unangemessen klein, sollten sie das Handy zücken und das zur Sicherheit per Foto dokumentieren.
Kommt es zu einer Forderung seitens des Betreibers, sollten Verbraucher immer checken, ob die Bedingungen erkennbar waren - und gegebenenfalls widersprechen.
Ein Fallbeispiel aus der Praxis
Die Verbraucherschützer berichten in einer Mitteilung von einem Fall, in dem die Hinweise auf der Parkfläche eines Betreibers so platziert und formuliert waren, dass sie bei der Einfahrt nicht eindeutig erkennbar waren. Zudem habe die Schriftgröße der AGB nur vier Millimeter betragen.
Nach einer Abmahnung durch die Verbraucherzentrale habe der Betreiber eingelenkt. Die beanstandeten Klauseln würden zukünftig nicht mehr verwendet. Außerdem wurden die mangelhaften Schilder demnach abgebaut.