Fahrrad vom Arbeitgeber: So wirkt es sich steuerlich aus
Wer von der Firma ein Fahrrad gestellt bekommt, muss dafür in der Regel auf einen Teil seines Bruttolohns verzichten. Und das ist noch nicht alles. Echte Diensträder indes sind eher selten.
Leasing oder vom Arbeitgeber überlassenes Dienstrad? Aus steuerlicher Sicht macht das einen Unterschied.Tobias Hase/dpa-tmn
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Allmählich steigen die Temperaturen, das Frühjahr bahnt sich seinen Weg. Zeit, das Fahrrad aus dem Winterschlaf zu holen. Manche Beschäftigte bekommen das von ihrem oder über ihren Arbeitgeber gestellt. Klingt nach einem guten Bonus, ist aber nicht immer kostenfrei.
Variante 1: Überlassung des Dienstrads zusätzlich zum Gehalt
Ganz ohne Kosten ist das Dienstrad nämlich nur, wenn es vom Arbeitgeber zusätzlich zum Arbeitslohn gewährt und dafür kein Entgelt von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern umgewandelt wird. Dann müssen Beschäftigte auch keinen geldwerten Vorteil versteuern. Darum sei die steuerfreie Überlassung zusätzlich zum Gehalt für Beschäftigte die attraktivste Lösung, sagt Daniela Karbe-Geßler vom Bund der Steuerzahler.
Wichtig: Die Vereinbarung sollte arbeitsvertraglich klar geregelt sein. Der Arbeitgeber trägt alle Kosten - wie etwa die Leasing- oder Mietrate oder den Kaufpreis. Auch Sozialversicherungsabgaben auf die steuerfreie Überlassung fallen keine an. Begünstigt sind laut dem Bund der Steuerzahler auch E-Bikes, sofern sie maximal bis zu einem Tempo von 25 km/h motorisch unterstützen.
Schnellere, versicherungspflichtige S-Pedelecs oder Scooter gelten als Kraftfahrzeuge und werden wie E-Dienstwagen besteuert.
Variante 2: Die Entgeltumwandlung
Deutlich weiter verbreitet in Deutschland ist das Leasingmodell - zum Beispiel via Jobrad, Lease a Bike und Co. Hier least der Arbeitgeber das Rad, zahlt die monatliche Rate und überlässt es dann dem Arbeitnehmer. Dieser verzichtet im Gegenzug auf einen Teil seines Bruttogehalts - meist in Höhe der Leasingrate -, was sich netto in deutlich geringerem Maße auswirkt.
Für diesen Vorteil greift keine Steuerbefreiung. Ein Prozent von einem Viertel der unverbindlichen Preisempfehlung des Fahrradhändlers ist Monat für Monat als geldwerter Vorteil anzusetzen. Diesen Betrag müssen Beschäftige versteuern, zudem fallen darauf Sozialversicherungsbeiträge an. Die unverbindliche Preisempfehlung inklusive Umsatzsteuer wird auf volle 100 Euro abgerundet.
Arbeitgeber müssen dem Bund der Steuerzahler zufolge ihrerseits Umsatzsteuer für die Überlassung des Fahrrads abführen.