Beleidigung durch Ex: Nicht jeder fiese Spruch ist verboten
Kinderkonten abgeräumt, angebliche Pornodrehs: Nach einer Trennung können heftige Vorwürfe fallen. Doch welche davon müssen Betroffene hinnehmen - und wann können sie sich juristisch wehren?
Beleidigende Mitteilungen innerhalb des engsten Familienkreises nach einer Trennung müssen in der Regel hingenommen werden.picture alliance/dpa
© picture alliance/dpa
Nicht jede herabsetzende Äußerung des Ex-Partners nach einer Trennung kann man per Unterlassungsanspruch verbieten lassen. Welche Behauptungen hingenommen werden müssen und welche nicht, zeigt etwa ein Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart (Az.: 17 UF 120/25), auf den die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hinweist.
Als Faustregel lässt sich laut DAV Folgendes aus der Entscheidung ableiten: Behauptungen, die in einem laufenden Gerichtsverfahren aufgestellt oder ausschließlich innerhalb des engsten Familienkreises geäußert werden, müssen in der Regel hingenommen werden. Anders kann es sein, wenn gegenüber Dritten ehrenrührige Tatsachen behauptet werden, deren Wahrheitsgehalt nicht bewiesen werden kann.
In dem Fall ging es um einen Streit eines ehemaligen Ehepaares mit drei gemeinsamen Kindern. Die Mutter verlangte, dass der Vater unter anderem zwei beleidigende Äußerungen künftig unterlässt.
Beleidigung Nr. 1: „Konten der Kinder leer geräumt“
Der Vater hatte zunächst im Sorgerechtsverfahren behauptet, die Mutter habe sich an den Ersparnissen der gemeinsamen Kinder bedient und deren Konten leer geräumt. In einer Textnachricht an ein Kind schrieb er sogar, die Mutter habe „das ganze Geld abgehoben“.
Beleidigung Nr. 2: „Sie dreht Pornofilme“
In einer weiteren Auseinandersetzung warf der Vater der Mutter in einer Nachricht vor, sie solle sich zwischen ihren „Pornodrehs“ um den Reisepass des gemeinsamen Kindes kümmern. Kurz darauf wiederholte er gegenüber einer Bekannten der Mutter, dass diese Pornofilme drehe und er über entsprechende Internetlinks verfüge.
Der Antrag der Mutter vor dem Amtsgericht hatte zunächst keinen Erfolg. Er wurde vollständig zurückgewiesen. Mit ihrer Beschwerde vor der nächsten Instanz sah das anders aus. Dort hatte sie teilweise Erfolg. Denn das Oberlandesgericht unterschied zwischen dem Kontext der einzelnen Äußerungen.
Egal, ob wahr: Äußerungen im Familienkreis okay
Hinsichtlich der Behauptung über die angeblich geleerten Kinderkonten verneinte das OLG einen Unterlassungsanspruch. Soweit diese Behauptungen im gerichtlichen Verfahren zur Begründung des eigenen Standpunkts erhoben werden, bestehe kein Anspruch auf Unterlassung. Gleiches gelte in der Regel für Mitteilungen innerhalb des engsten Familienkreises. Die freie persönliche Kommunikation in engen familiären Vertrauensverhältnissen genieße grundsätzlich Vorrang.
Äußerungen gegenüber Dritten können verboten werden
Anders bewertete das Gericht die Behauptung gegenüber der Bekannten der Mutter, diese drehe Pornofilme. Diese Äußerung sei gegenüber einer außenstehenden Person gefallen und stelle eine Tatsachenbehauptung mit ehrverletzendem Inhalt dar. Da der Vater ihre Wahrheit nicht nachweisen konnte und sich lediglich auf ungenaue Angaben seiner Töchter stützte, überwogen nach Auffassung des Gerichts die Persönlichkeitsrechte der Mutter. Insoweit habe der Vater die Behauptung künftig zu unterlassen.
Maßgeblich für ehrverletzende Behauptungen sind also der Zusammenhang, in dem die Äußerung gefallen ist, der Kreis der Empfänger sowie die Frage, ob für eine behauptete Tatsache eine ausreichende Tatsachengrundlage besteht.