Kranichschutz stoppt Windrad-Bau in der Uckermark
Windkraft trifft Vogelschutz: Neue Anlagen dürfen in der Uckermark während der Kranich-Brutzeit nicht gebaut werden. Ein Windenergieunternehmen unterlag vor Gericht.
Das Oberverwaltungsgericht bestätigte Naturschutzauflagen für den Bau zweier Windenergieanlagen zum Schutz von Kranichen. (Symbolbild)Patrick Pleul/dpa
© Patrick Pleul/dpa
Der Schutz des Kranichs kann ein monatelanges Bauverbot für Windkraftanlagen in Brandenburg zur Folge haben. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (OVG) entschied in einem Streitfall, dass Windräder während der Brutzeit des Kranichs nicht in der Nähe von Brutstätten des Vogels errichtet werden dürfen. Außerdem müssen die Anlagen-Betreiber laut Urteil zum Schutz von Fledermäusen pauschale Abschaltzeiten hinnehmen, sofern noch keine genauen Erkenntnisse zu den tatsächlichen Fledermausaktivitäten vorliegen. (AZ: OVG 7 A 41/25)
Windkraftanlagen in der Uckermark betroffen
Der Streitfall bezieht sich laut Gericht auf ein Windkraft-Projekt in der Gemeinde Uckerland im Landkreis Uckermark. Ein Windenergieunternehmen wollte zwei Anlagen als Ersatz für ältere Windkraftanlagen bauen und klagte gegen Nebenbestimmungen in einer Genehmigung des Landesamtes für Umwelt.
Diese sehen vor, dass zum Schutz von Kranichbrutstätten der Bau von 1. Februar bis 15. September eines Jahres verboten ist. Zum Schutz von Fledermäusen ist für den Zeitraum vom 1. April bis 31. Oktober eines Jahres unter bestimmten Voraussetzungen - etwa Windgeschwindigkeit und Temperatur - eine pauschale Abschaltung der Windenergieanlagen vorgegeben.
Das Unternehmen machte laut Gericht unter anderem geltend, das Bauverbot sei auf die tatsächliche Brutzeit des Kranichs zu begrenzen, die nur bis Ende Juni oder maximal bis Ende Juli dauere. Die Beschränkung der Bauzeit sei unverhältnismäßig.
Gericht: Schutzmaßnahmen rechtmäßig
Das OVG wies die Klage des Unternehmens am Mittwoch ab und hält die Schutzmaßnahmen für rechtmäßig. „Die naturschutzfachlichen Grundannahmen des beklagten Landesamtes für Umwelt sind hinreichend plausibel. Mangels eindeutiger fachlicher Standards verfügt die Behörde insoweit über einen Einschätzungsspielraum, der nicht überschritten wurde“, teilte ein Sprecher des Gerichts mit.
Eine Revision wurde nicht zugelassen. Dagegen kann Beschwerde eingelegt werden, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheiden muss.