Gericht untersagt Luftbildaufnahmen bei Google Maps
Ein Familienvater aus Frankfurt will, dass das Grundstück seines Wohnhauses nicht bei Google Earth oder Google Maps zu sehen ist - und klagt. Was sagt das Gericht dazu?
Das Urteil des Landgerichts ist noch nicht rechtskräftigHannes P Albert/dpa
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Der US-Technologiekonzern Google muss die Veröffentlichung dreidimensionaler Luftbildaufnahmen eines privaten Wohngrundstücks auf seinen Diensten Google Earth und Google Maps unterlassen, sofern der Eigentümer dem widerspricht. Das hat die 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main entschieden (Az.: 2-03 O 388/25). Das Urteil bringt eine neue Dynamik in den langjährigen Streit um den Datenschutz bei digitalen Kartendiensten.
Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts
Kläger in dem Verfahren ist ein Familienvater, der mit seiner Frau und seinen Kindern ein Wohnhaus in Frankfurt am Main bewohnt. Nach Auffassung des Gerichts verletzen die detaillierten 3D-Aufnahmen des Anwesens den Kläger in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht.
„Niemand muss es hinnehmen, dass Luftbildaufnahmen seines bewohnten Grundstücks ohne seine Zustimmung weltweit öffentlich verbreitet werden, jedenfalls wenn Grundstücksbereiche abgebildet werden, die öffentlichen Blicken entzogen sind“, begründete die Kammer ihre Entscheidung. Die fraglichen Aufnahmen zeigten insbesondere auch den rückwärtigen Bereich des Anwesens, der von der Straße aus für Passanten nicht einsehbar ist. Der persönliche Rückzugsbereich erstrecke sich auf das gesamte befriedete Grundstück. Aus den Bildern ließen sich Rückschlüsse auf die persönliche Lebensweise ziehen und zudem potenzielle sicherheitsrelevante Zugänge offenlegen.
Vorwurf der heimlichen „Ausspähung“
Besonders kritisch bewerteten die Richter die Art der Datenerhebung. Google erlange das Bildmaterial heimlich durch eine Form der „Ausspähung“. Da Überflüge aus großer Höhe nicht im Voraus angekündigt würden, blieben sie von Betroffenen unbemerkt. Den Anwohnern sei es dadurch unmöglich, private Bereiche vor den Kameras zu verdecken.
Argumenten von Google zur Informationsfreiheit folgte das Gericht nicht. Der Dienst bediene zwar den „Abenteuergeist“ von Menschen, die die Welt digital erkunden wollen. Dieser Zweck verliere aber seine Schutzwürdigkeit, wenn er in den privaten Rückzugsraum eingreife, da er sich oft in der Befriedigung von Neugier oder gar unredlichen Absichten wie Einbruchsvorbereitungen erschöpfe. Auch für Infrastrukturplanung, Städtebau, Urlaubsbeurteilung oder Schulunterricht benötige man keine detaillierten Luftbilder privater Grundstücke.
Parallelen zum Street-View-Streit
Der Fall weckt Erinnerungen an die Debatte um Google Street View in Deutschland im Jahr 2010. Damals hatte das Fotografieren deutscher Straßen mit Kamerawagen eine beispiellose Welle der Entrüstung und massive Datenschutzbedenken ausgelöst. Nach starkem politischem und gesellschaftlichem Druck musste Google Betroffenen ein Widerspruchsrecht einräumen. Hunderttausende Haushalte verlangten die Unkenntlichmachung ihrer Fassaden, woraufhin Google die Aufnahmen in Deutschland über Jahre hinweg nicht mehr aktualisierte und erst 2023 das Bildmaterial wieder aktualisierte.
Der Frankfurter Kläger hatte dieses Recht bereits genutzt: In der Vergangenheit setzte er erfolgreich durch, dass sein Haus auf Google Street View sowie auf dem Konkurrenzdienst Apple Look Around unkenntlich gemacht werden musste. Mit dem aktuellen Urteil wird dieser Datenschutzanspruch nun erstmals auf die Vogelperspektive von Google Earth und Google Maps ausgeweitet.
Urteil noch nicht rechtskräftig
Das Urteil wurde am 24. September 2026 verkündet und am 12. Oktober 2026 vollständig abgefasst. Es ist noch nicht rechtskräftig. Google kann gegen das Urteil Berufung beim Oberlandesgericht Frankfurt am Main einlegen. Der Internetkonzern hat bislang keine offizielle Stellungnahme zu dem Urteil veröffentlicht.