AfD-Bewerber ausgeschlossen – Streit um Verfassungstreue
Mehrere Bewerber dürfen wegen Zweifeln an ihrer Verfassungstreue nicht bei der Kommunalwahl antreten. Zwei Staatsrechtler bewerten das Vorgehen grundlegend unterschiedlich.
Ein Hinweisschild führt die Wählerinnen und Wähler zum richtigen Ort für die Stimmabgabe. Nicht alle Bewerber für kommunale Spitzenämter in Niedersachsen werden jedoch als Kandidaten auf dem Stimmzettel stehen. (Symbolbild)Julian Stratenschulte/dpa
© Julian Stratenschulte/dpa
Mehrere Bewerber für kommunale Spitzenämter in Niedersachsen sind wegen Zweifeln an ihrer Verfassungstreue nicht zur Wahl am 13. September zugelassen worden. Betroffen sind unter anderem die AfD-Politiker Martin Sichert, Stephan Bothe, Thorsten Moriße und Justin Vogel sowie der parteilose Eugen Nazarenus, dem eine Nähe zur „Reichsbürger“-Szene vorgeworfen wird.
Während das Innenministerium das Verfahren als Anwendung geltenden Rechts verteidigt, gehen die Einschätzungen von Staatsrechtlern auseinander. Im Kern geht es um zwei hohe Rechtsgüter: den Schutz staatlicher Ämter vor Verfassungsfeinden und die Freiheit der Wahl.
Warum wird die Verfassungstreue geprüft?
Bürgermeister, Oberbürgermeister und Landräte werden nach ihrer Wahl Beamte auf Zeit. Sie müssen deshalb die Gewähr bieten, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung einzutreten.
Der Göttinger Staatsrechtler Hans Michael Heinig hält diese Anforderung für verfassungsrechtlich geboten. „Wir wollen keine Verfassungsfeinde im Staatsdienst haben“, erklärte er auf Anfrage der Deutschen Presse-Agentur. Deshalb müssten Wahlausschüsse Verfassungsfeinde von der Wahl ausschließen oder ihre spätere Ernennung verhindern.
Der Oldenburger Staatsrechtler Volker Boehme-Neßler sieht darin dagegen einen „Fremdkörper“ im Wahlrecht. Aus seiner Sicht sollte jeder Bewerber antreten dürfen. Erst vor der Ernennung des Wahlsiegers zum Beamten sollte dessen Verfassungstreue geprüft werden. Die niedersächsische Regelung hält er für verfassungswidrig.
Welche Rolle darf die AfD spielen?
Einig sind sich beide Juristen darin, dass eine bloße Parteimitgliedschaft nicht für einen Ausschluss reicht. Heinig zufolge darf die Mitgliedschaft in einer gesichert extremistischen Partei aber in die Gesamtbewertung einfließen. Hinzukommen müssten weitere belastende Hinweise, etwa wiederholte menschenfeindliche Äußerungen. Entscheidend sei stets die konkrete Person.
Boehme-Neßler misst der Einstufung durch den Verfassungsschutz dagegen keine rechtliche Außenwirkung bei. Auch herausgehobene Parteiämter reichten aus seiner Sicht nicht aus. Maßgeblich seien konkrete Aussagen und Handlungen gegen Menschenwürde, Grundrechte, Rechtsstaat oder Demokratie.
Was sagt das Innenministerium?
Das Innenministerium betont, die Verfassungstreueprüfung sei nicht neu. Neu sei lediglich, dass Wahlausschüsse auch Erkenntnisse des Verfassungsschutzes einholen könnten. Eine automatische Abfrage gebe es nicht.
Die Kommunalaufsicht gibt lediglich eine Stellungnahme ab. Der örtliche Wahlausschuss entscheidet eigenständig. Das führt zu unterschiedlichen Ergebnissen: Während mehrere AfD-Bewerber zugelassen wurden, scheiterten andere.
Im Fall von Eugen Nazarenus in Weener folgte der Wahlausschuss nicht einmal der Kommunalaufsicht. Diese hielt die Hinweise nach Angaben des Stadtwahlleiters nicht für ausreichend, um ihm die Verfassungstreue abzusprechen. Der Ausschuss lehnte ihn dennoch einstimmig ab.
Können Gerichte noch eingreifen?
Grundsätzlich können Ausschlüsse erst nach der Wahl in einem Wahlprüfungsverfahren angegriffen werden. Heinig hält Eilverfahren deshalb nur bei offensichtlich rechtswidrigen oder missbräuchlichen Ausschlüssen für aussichtsreich. Die Hürden seien hoch.
Boehme-Neßler hofft dagegen auf ein frühes Eingreifen der Gerichte. Zweifel an freien und korrekten Wahlen würden seiner Einschätzung nach das Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger in die Demokratie beschädigen.
Die Wahlausschüsse standen damit vor einer schwierigen Abwägung: Sie sollen verhindern, dass Verfassungsfeinde staatliche Ämter übernehmen. Zugleich dürfen sie den politischen Wettbewerb und das passive Wahlrecht nicht stärker beschränken als nötig.