Politik Inland

Thüringer Verfassungsschutz sieht keine Mäßigung bei AfD

Die Thüringer AfD wird seit 2021 vom Landesverfassungsschutz als gesichert rechtsextremistisch eingestuft. Eine Mäßigung sieht der Inlandsgeheimdienst nicht.

Von dpa

15.09.2025

Thüringens Innenminister Georg Maier (SPD) und der Präsident des Landesverfassungsschutzes, Stephan Kramer (r), stellen den neuen Verfassungsschutzbericht vor.Martin Schutt/dpa

Thüringens Innenminister Georg Maier (SPD) und der Präsident des Landesverfassungsschutzes, Stephan Kramer (r), stellen den neuen Verfassungsschutzbericht vor.Martin Schutt/dpa

© Martin Schutt/dpa

Thüringens Verfassungsschutzchef Stephan Kramer sieht keine Mäßigung bei der AfD mit ihrem Landespartei- und Fraktionschef Björn Höcke. Seine Behörde gehe davon aus, dass die AfD an einem ethnischen Volksverständnis festhält, was unvereinbar sei mit dem Grundgesetz, sagte Kramer bei der Vorstellung des Verfassungsschutzberichtes für das Jahr 2024 in Erfurt. „Das heißt, wir können nicht nur in diesem, sondern auch in anderen Bereichen keinerlei Mäßigung oder Zurückhaltung feststellen.“

Kramer erläuterte, beim Volksbegriff der AfD gehe es darum, „andere Bevölkerungsgruppen von der gleichberechtigten gesellschaftlichen Teilhabe auszuschließen“, sagte Kramer. Im aktuellen Verfassungsschutzbericht heißt es: „Ziel ist die Erhaltung bzw. Wiederherstellung eines ethnisch-homogenen deutschen Staatsvolkes.“ Die Thüringer AfD stehe im Zentrum eines Geflechts rechtsextremistischer oder durch Rechtsextremisten geprägter Organisationen. Kramers Behörde stuft die Thüringer AfD seit 2021 als gesichert rechtsextremistisch ein und beobachtet sie.

Maier für Verbotsverfahren

Thüringens Innenminister Georg Maier bekräftigte seine Forderung, ein AfD-Verbotsverfahren zu prüfen. „Die AfD hat es selbst in der Hand, dieses Verbotsverfahren zu verhindern, indem man sich deradikalisiert“, sagte Maier. Derzeit sei aber eher das Gegenteil der Fall. „Wir brauchen umso mehr eine wehrhafte Demokratie“, sagte Maier. Er sei der Auffassung, dass man verpflichtet sei, Instrumente der wehrhaften Demokratie zur Anwendung zu bringen, wenn die Voraussetzungen dafür erfüllt seien.

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