Politik Inland

NRW-Sondervermögen für Ukraine-Kriegsfolgen verfassungsgemäß

In den Monaten nach Russlands Angriff auf die Ukraine beschließt NRW die Aufnahme von Milliardenkrediten, um Krisenfolgen abzufedern. Das war verfassungskonform, urteilte nun NRWs höchstes Gericht.

Von dpa

30.06.2026

Das NRW-Verfassungsgericht hält das Sondervermögen für sachgerecht - und damit für verfassungskonform. (Archivbild)Lars Berg/dpa

Das NRW-Verfassungsgericht hält das Sondervermögen für sachgerecht - und damit für verfassungskonform. (Archivbild)Lars Berg/dpa

© Lars Berg/dpa

Ein vom Land beschlossener Milliardenkredit in Form eines Sondervermögens für Folgen der Ukraine-Krise ist verfassungsgemäß. Das hat der NRW-Verfassungsgerichtshof mit seinem Urteil im Streit um das sogenannte NRW-Krisenbewältigungsgesetz entschieden, mit dem Landesregierung und Landtag Ende 2022 die Aufnahme von Krediten bis zu einer Höhe von fünf Milliarden Euro beschlossen hatten. 

Mit dem sogenannten Ukraine-Sondervermögen sollten bis dahin nicht kalkulierbare Folgen des russischen Angriffskrieges auf die Ukraine in Nordrhein-Westfalen, zum Beispiel für energieintensive Wirtschaftsbetriebe, abgefedert werden. Am Ende wurden so 102 Maßnahmen in Höhe von rund 3 Milliarden Euro finanziert.

Die Oppositionsparteien von SPD und FDP hatten den Verfassungsgerichtshof angerufen, weil sie das Budgetrecht des Landtags durch das Gesetz beeinträchtigt sahen. Doch der Verfassungsgerichtshof folgte ihren Argumenten nicht. 

Sie stritten vor Gericht um das Ukraine-Sondervermögen: Finanzminister Marcus Optendrenk (CDU) und SPD-Fraktionsvize Christian Dahm - hier bei der mündlichen Verhandlung im Mai. (Archivbild)Lars Berg/dpa

Sie stritten vor Gericht um das Ukraine-Sondervermögen: Finanzminister Marcus Optendrenk (CDU) und SPD-Fraktionsvize Christian Dahm - hier bei der mündlichen Verhandlung im Mai. (Archivbild)Lars Berg/dpa

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Gerichtspräsidentin: Sondervermögen erlaubte flexibles Handeln 

Die Verfassung des Landes erlaube die Errichtung von Sondervermögen ausdrücklich - sofern sie im Einzelfall sachlich gerechtfertigt seien, betonte Gerichtshofpräsidentin Barbara Dauner-Lieb laut Mitteilung zur Urteilsbegründung.

Dies sei hier der Fall. Der Gesetzgeber habe damals annehmen dürfen, auf die Ende des Jahres 2022 fortbestehende unsichere Krisensituation infolge des Ukraine-Kriegs mit einem zweckgebundenen Sondervermögen schneller und flexibler reagieren zu können als durch den Kernhaushalt. 

Auch müsse bei der Schaffung eines Sondervermögens dafür gesorgt sein, dass der parlamentarische Einfluss auf die Art und Weise der Mittelbeschaffung und Mittelvergabe gesichert sei. Auch hier sahen die Verfassungsrichter keine Verstöße.

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