Mit 200 km/h aufgefahren – gibt es Schmerzensgeld?
Ein Mann fährt mit hohem Tempo links über die Autobahn und kracht in ein Auto, das vor ihm überholt hatte. Im Nachgang verklagt er die Fahrerin.
Ist schnell passiert, vor allem wenn es sehr rasant zugeht - ein Unfall auf der Autobahn.Monika Skolimowska/dpa-Zentralbild/ZB
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„Warum zieht der da vorn rüber – sieht der mich nicht?“ Das passiert jeden Tag auf der Autobahn. Gut ist, wenn alles glimpflich abläuft. Doch das ist nicht immer so. Und dann spielt die Geschwindigkeit eine große Rolle – selbst dort, wo es kein Tempolimit gibt.
Denn: Wer die Richtgeschwindigkeit von 130 km/h stark überschreitet und erst mit Verspätung reagiert, kann nach Unfällen keinen Schadenersatz erwarten – selbst dann, wenn der Unfall im Zusammenhang mit einem zeitlich nahen Spurwechsel stattfand. Das zeigt ein Urteil des Landgerichts Braunschweig (Az.: 2 O 143/24), auf das die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hinweist.
Mit rund 200 km/h preschte ein anderes Auto heran
Bei dem fraglichen Unfall fuhr eine Frau mit etwa 120 bis 130 km/h auf der Autobahn und wollte ein langsameres Fahrzeug überholen. Laut ihren Angaben schaute sie in die Rückspiegel und wechselte auf die linke Spur, da sie hinter sich in großer Entfernung kein Auto erkennen konnte. Die Fahrerin gab zu Protokoll, dass sie auch so lange, bis sie das langsamere Fahrzeug überholt hatte, immer wieder in die Spiegel schaute und dann nach rechts blinkte und auf die andere Spur fuhr. Wie aus dem Nichts wäre dann ein anderes Auto aufgetaucht mit Lichthupe und schlängelnder Bewegung. Dann gab es einen Knall.
Denn von hinten hatte sich ein Auto sehr schnell auf der linken Spur genähert – ein Sachverständiger ermittelte im Anschluss ein Tempo zwischen 198 und 218 km/h. In der Schilderung des Mannes hatte die Frau, ohne zu blinken, plötzlich die Spur gewechselt und damit den Zusammenstoß ausgelöst. Denn er hätte nach dem Wechsel voll gebremst und hätte versucht, auf die rechte Spur auszuweichen. Doch etwa auf gleicher Höhe zur Frau hätte diese den Überholvorgang abrupt abgebrochen und nach rechts zurückgelenkt. Ein erneutes Ausweichen nach links wäre nicht mehr möglich gewesen, er verlor die Kontrolle und kollidierte mit dem Auto der Frau. Den unterschiedlich geschilderten Hergang mussten Gerichte klären.
Der Mann klagte - eine umfangreiche Beweisaufnahme folgte
Der Auffahrende verklagte die Fahrerin – sie habe den Unfall verursacht. Es ging ihm unter anderem um Schmerzensgeld, Ersatz diverser Kosten sowie um den Ersatz für weitere materielle und immaterielle Schäden, darunter auch den Haushaltsführungsschaden. Unter letzterem versteht man den Ausgleich dafür, dass man wegen eines Unfalls seinen eigenen Haushalt nur eingeschränkt weiterführen kann. Im Laufe des Verfahrens erfolgte eine umfangreiche Beweisaufnahme, zu der auch ein unfallanalytisches Gutachten sowie die Anhörung von Zeugen gehörten.
Wie beurteilte das Gericht die Geschehnisse?
Am Ende war das Gericht überzeugt davon, dass die Frau ihren Überholvorgang „ordnungsgemäß“ abgeschlossen hatte. Und das sogar schon lange, bevor sich der Mann mit extrem hohem Tempo näherte. Demnach betrug die Entfernung der beiden Autos zum Zeitpunkt des Spurwechsels noch rund 330 Meter. Das ist den Angaben zufolge eine Distanz, aus der sich selbst bei pflichtgemäßem Blick in den Rückspiegel die „außergewöhnlich hohe Annäherungsgeschwindigkeit“ nicht zuverlässig einschätzen ließe.
Spätestens ab einer Entfernung von 220 Metern hätte der Mann reagieren müssen. Hätte er da eine normale Gefahrenbremsung eingeleitet, wäre die Situation nach Ansicht des Gerichts noch sicher zu beherrschen gewesen. Doch eine verspätete Reaktion und das starke Überschreiten der Richtgeschwindigkeit hatten zur Folge, dass das Auto des Mannes instabil wurde, schleuderte und am Ende gegen das Auto der Frau prallte.
Umgekehrt konnte der Mann seine Behauptung, dass die Frau plötzlich, ohne zu blinken, die Spur gewechselt hatte, nicht beweisen. Eine Zeugin bestätigte sogar, dass die Frau bereits mehrere Sekunden auf der linken Spur gefahren war, als das Auto des Mannes sich „mit wahnsinniger Geschwindigkeit“ näherte. Ein Verschulden der Frau konnte nicht nachgewiesen werden, so dass auch die Betriebsgefahr ihres Autos keine Rolle spielte – der Mann musste für seinen Schaden allein haften.