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Glatteis-Unfall: Haftet der Betreiber einer Sprinkleranlage?

Eine Sprinkleranlage neben der Landstraße, ein schwerer Unfall und eine Forderung von mindestens 450.000 Euro. Die entscheidende Frage dabei: Kann nachgewiesen werden, woher die Glätte kam?

Von dpa

23.10.2026

Extreme Vorsicht, bitte: Autofahrer müssen ihr Tempo immer an die Witterungsverhältnisse anpassen.Karl-Josef Hildenbrand/dpa/dpa-tmn

Extreme Vorsicht, bitte: Autofahrer müssen ihr Tempo immer an die Witterungsverhältnisse anpassen.Karl-Josef Hildenbrand/dpa/dpa-tmn

© Karl-Josef Hildenbrand/dpa/dpa-tmn

Autofahrer müssen ihr Tempo an Witterung und Straßenverhältnisse anpassen. Sonst wird es schwer bis unmöglich, nach einem Unfall eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch Dritte geltend zu machen. Etwa dann, wenn von deren Grundstück Sprinklerwasser auf die Straße gelangt ist. Denn dafür muss der Verursacher nicht automatisch haften, wenn die Glättegefahr erkennbar war. Das geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt am Main hervor (Az.: 14 U 88/24), auf die die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hinweist.

Schwerer Unfall - sorgte Sprinkleranlage für Glätte?

In dem Fall war ein Mann nach eigenen Angaben mit seinem Auto mit einem Tempo von bis zu 99 km/h unterwegs. Bei Temperaturen von bis zu minus zwei Grad kam er dann auf eisglatter Fahrbahn ins Schleudern und rutschte von der Landstraße. Im Bereich dieser Landstraße befand sich auch ein Holznasslagerplatz mit Sprinkleranlage.

Der Autofahrer behauptete, dass er auf einer von der Sprinkleranlage verursachten Glättestelle von der Straße abgekommen sei. Bei seiner anschließenden Klage gegen das Land Hessen als Betreiberin des Lagerplatzes ging es um ein gefordertes Schmerzensgeld von mindestens 450.000 Euro. Diese Klage wegen einer behaupteten Verletzung der Verkehrssicherungspflicht wies das Landgericht ab. Dagegen legten die Erbinnen des zwischenzeitlich verstorbenen Mannes Berufung ein.

So bewertete das OLG die Verkehrssicherungspflicht vor Ort

Aber auch das OLG Frankfurt am Main konnte keine für den Unfall ursächliche Verletzung von Verkehrssicherungspflichten feststellen. Dem Gericht zufolge müssten Verkehrsteilnehmer grundsätzlich Verkehrsflächen so hinnehmen und sich ihnen anpassen, wie sie sich ihnen erkennbar darböten: Mit typischen Gefahrenquellen sei zu rechnen. Auf Landstraßen außerorts müsse nur an besonders gefährlichen Stellen gestreut oder gewarnt werden, hieß es zur Begründung.

Kennzeichnend für solche Stellen sei eine objektive Gefährlichkeit sowie ein Überraschungsmoment. Dem Gericht zufolge sprach aber kein sogenannter Anscheinsbeweis dafür, dass die Sprinkleranlage des Platzes für so eine besonders gefährliche Stelle gesorgt hätte - und damit ursächlich für den Unfall gewesen wäre. Der Kläger konnte den erforderlichen Zusammenhang also nicht vollständig nachweisen.

Ganz genau ließ sich der Unfall nicht mehr rekonstruieren

Es konnte zudem auch nicht mehr zweifelsfrei geklärt werden, ob tatsächlich Wasser der Anlage auf die Straße gelangt war. Selbst wenn die Glätte durch die Anlage entstanden wäre: Diese wäre nicht überraschend gewesen, da diese Anlage für einen „durchschnittlich aufmerksamen Verkehrsteilnehmer ohne weiteres erkennbar“ gewesen sei, so das Gericht. Der Fahrer selbst kannte zudem die Anlage, da er bis dahin seit sieben Jahren die Strecke täglich fuhr.

Selbst bei einer Pflichtverletzung des Landes wäre dessen Haftung deshalb hinter dem überwiegenden Mitverschulden des Fahrers zurückgetreten. Auch konnte eine stark erhöhte Unfallzahl am Holzlagerplatz nicht festgestellt werden. In rund 20 Jahren hatte sich dort nur ein einziger weiterer Unfall ereignet - zu einem Zeitpunkt, als die Sprinkleranlage außer Betrieb war.

Als weitere mögliche Ursachen für die Glätte kamen der hügelige und bewaldete Verlauf der Landesstraße sowie die feuchtkalte Witterung infrage. Auch ein Fahrfehler des Autofahrers, der bei diesen Bedingungen mit bis zu 99 km/h unterwegs war, blieb damit als mögliche Unfallursache bestehen. Die Berufung blieb also erfolglos.

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