Fahrverbot: Wiedergefundener Führerschein sorgt für Streit
Ein Führerschein wurde als verloren gemeldet, später tauchte er wieder auf. Als sein Besitzer ein Fahrverbot antreten muss, stellt sich deshalb eine ungewöhnliche Frage.
„Da isser ja“: Ein Mann findet seinen verloren geglaubten Führerschein wieder und bekommt später Probleme.Ole Spata/dpa
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Auch einen als verloren gemeldeten und später wiedergefundenen Führerschein darf man unter Umständen für ein Fahrverbot abgeben, sodass das dieses beginnt. Voraussetzung ist aber, dass der Ersatzführerschein nie nachweislich angekommen ist.
Das zeigt eine Entscheidung des Amtsgerichts Düsseldorf (Az.: 156 OWi 76/25 [b]), auf welche die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hinweist.
Im konkreten Fall hatte ein Autofahrer ein Bußgeld und ein einmonatiges Fahrverbot auferlegt bekommen. Damit das beginnen konnte, gab er seinen Führerschein ab. Danach kam es aber zu Problemen.
Denn just dieses Dokument hatte er Jahre zuvor verloren gemeldet, später aber nach eigenen Angaben wiedergefunden. Und so war die Frage: Reicht die Abgabe des alten Führerscheins?
Ersatzdokument kam angeblich nie an
Denn: Vor dem Wiederfinden hatte der Mann ein Ersatzdokument bestellt. Doch das sei nie bei ihm angekommen, behauptete er. Es gebe keinen Zustellnachweis.
Die Behörde beharrte dennoch darauf, dass der Mann diesen Ersatzführerschein abgeben müsse, damit das Fahrverbot vollstreckt werden könnte. Mit der Abgabe des alten Führerscheins habe die Frist noch nicht begonnen, argumentierte sie. Der Streit ging vor Gericht.
Reicht der alte Führerschein?
Dort betonte der Betroffene, keinen Ersatzführerschein bekommen zu haben. Er gab eine eidesstattliche Erklärung ab, nach der Abgabe des alten Führerscheins bei der Behörde kein Auto gefahren zu sein. Er konnte Reiseunterlagen sowie Rechnungen für Fahrdienste vorlegen, die das untermauern sollten.
Das Amtsgericht gab ihm recht und sah das Fahrverbot als vollstreckt an. Denn für den Beginn der Frist sei grundsätzlich entscheidend, dass der Führerschein nach Rechtskraft der Entscheidung in amtliche Verwahrung gelangt. Prinzipiell müssen dazu alle von deutschen Behörden ausgestellten Führerscheine abgegeben werden.
Das war im vorliegenden Fall nach Ansicht des Gerichts passiert, denn es ließ sich nicht mehr sicher feststellen, dass der Mann seinerzeit den fraglichen Ersatzführerschein tatsächlich bekommen hatte.
Der Umstand, dass die betroffene Sendung auch nicht an die Bundesdruckerei zurückgelangt war, reichte hier jedenfalls nicht aus.