Wissenschaft

Gericht: Mehr als ein Handgepäck muss kostenlos erlaubt sein

Streit ums Handgepäck: Das Oberlandesgericht in Hamm kippt die Ein-Stück-Regel einer spanischen Fluggesellschaft. Zu den umstrittenen Maßen sagen die Richter aber nichts.

Von dpa

07.07.2026

Ab wann dürfen Fluggesellschaften für das Handgepäck Gebühren verlangen? Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts in Hamm auf keinen Fall, nur weil der Passagier ein zweites Gepäckstück dabei hat. (Archivbild)Andrea Warnecke/dpa-tmn/dpa

Ab wann dürfen Fluggesellschaften für das Handgepäck Gebühren verlangen? Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts in Hamm auf keinen Fall, nur weil der Passagier ein zweites Gepäckstück dabei hat. (Archivbild)Andrea Warnecke/dpa-tmn/dpa

© Andrea Warnecke/dpa-tmn/dpa

Im europaweiten Streit um die Zusatzkosten beim Handgepäck hat das Oberlandesgericht Hamm ein Versäumnisurteil vom 20. Januar 2026 gegen die spanische Fluggesellschaft Vueling nach deren Einspruch aufrechterhalten. Geklagt hatte der Bundesverband der Verbraucherzentralen. Umstritten ist, dass Fluggesellschaften für Handgepäck, das nicht den vorgeschriebenen Maßen entspricht, Zusatzkosten berechnen. Der 13. Senat des OLG hat nunmehr in einem Einzelfall eine Regelung zu den Kosten für das Mitführen von Handgepäck beanstandet. 

Nach Angaben eines OLG-Sprechers haben sich die Richter an der in den Geschäftsbedingungen (AGB) der Fluggesellschaft festgeschriebenen Zahl der kostenlos mitführbaren Handgepäckstücke gestört. Die Beschränkung auf nur ein Gepäckstück innerhalb der von der Fluggesellschaft festgelegten Höchstmaße sei nicht plausibel begründet, so das Gericht. Da die Klausel schon aus diesem Grund nicht statthaft sei, müsse sich das Gericht nicht weiter zu den Maßen äußern. Eine ausführliche Urteilsbegründung lag am Dienstag noch nicht vor.

Die Verbraucherzentrale als Klägerin hatte sich auf EU-Rechtsprechung berufen, wonach Passagieren keine Extrakosten für das Handgepäck berechnet werden dürfen, wenn Gewicht und Größe den üblichen Anforderungen und den Sicherheitsbestimmungen entsprechen. 

In Deutschland sind an weiteren Gerichten vergleichbare Klagen anhängig. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Das OLG hat die Revision nicht zugelassen. Die beklagte Fluggesellschaft hat jedoch die Möglichkeit, dagegen Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof in Karlsruhe einzulegen.

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