Speicherung von IP-Adressen: Jetzt ist der Bundestag gefragt
Kindesmissbrauch, Online-Betrug, Terror: Ermittler hoffen auf mehr Aufklärung durch eine neue Speicherpflicht. Drei Monate lang sollen Telekommunikationsanbieter alle IP-Adressen vorhalten.
Details des Entwurfs stimmten Bundesjustizministerin Stefanie Hubig (SPD) und Bundesinnenminister Alexander Dobrindt (CSU) miteinander ab. (Archivfoto)Bernd von Jutrczenka/dpa
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In dem seit 20 Jahren andauernden Streit um die anlasslose Speicherung von Kommunikationsdaten hat das Kabinett jetzt einen Kompromissvorschlag beschlossen. Internetzugangsdiensteanbieter sollen künftig per Gesetz verpflichtet werden, Port-Nummern und die an Anschlussinhaber vergebenen IP-Adressen ohne konkreten Anfangsverdacht drei Monate lang zu speichern. Dadurch sollen Straftäter und Terrorverdächtige leichter ermittelt werden können.
Die IP-Adresse ist so etwas wie die Anschrift eines Computers im Internet, mit der dieser identifiziert werden kann. Die Adressen werden immer wieder neu vom Anbieter vergeben, weshalb es ohne eine Speicherpflicht im Nachhinein schwierig ist, nachzuvollziehen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt eine bestimmte IP-Adresse verwendet hat. Eine Port-Nummer ist eine numerische Adresse, die verwendet wird, um verschiedene Dienste oder Anwendungen auf einem Gerät zu identifizieren. Jeder Netzwerkdienst nutzt eine bestimmte Port-Nummer, um Datenpakete korrekt zuzuordnen.
Immer mehr kriminelle Machenschaften wandern ins Netz
Das aktuelle Gesetzesvorhaben ist sozusagen eine abgespeckte, datensparsame Variante der alten Vorratsdatenspeicherung. Die war in Deutschland erstmals 2008 eingeführt worden - auch damals regierte eine Koalition von CDU, CSU und SPD. Datenschützer und Bürgerrechtsaktivisten bekämpften die Speicherpflicht von Anfang an. Dass die Kritik zuletzt nachgelassen hat und auch Gerichte ihre Sicht auf die Speicherung etwas verändert haben, liegt daran, dass laut Polizeidaten immer mehr kriminelle Machenschaften ins Netz gewandert sind.
Auch soll die nun geplante anlasslose Speicherpflicht, über die schon die letzte Bundesregierung debattiert hatte, weder Inhalte von Kommunikation noch Standortdaten umfassen. Zugreifen auf die gespeicherten IP-Adressen dürfen die Strafverfolgungsbehörden nur, wenn der Anfangsverdacht einer bestimmten Straftat vorliegt. Auch muss die Abfrage erforderlich zur Aufklärung der Tat sein.
Ermittler berichten, die IP-Adresse sei bei Missbrauchsdarstellungen oft die einzige potenzielle Spur zum Täter. (Symbolbild)Rolf Vennenbernd/dpa
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Zu den Details des nun gefundenen Kompromisses gab es mehrere Gesprächsrunden zwischen Bundesjustizministerin Stefanie Hubig (SPD) und Bundesinnenminister Alexander Dobrindt (CDU). „Grundrechte werden gewahrt, gleichzeitig stärken wir die Strafverfolgung im Netz“, sagt Hubig.
Werkzeug für Ermittlungen zu Aufnahmen von Kindesmissbrauch
Die nun geplante neue Speicherpflicht soll vor allem für eine höhere Aufklärungsrate bei Online-Betrug, Hasskriminalität im Netz, Terrorermittlungen sowie der Herstellung und Verbreitung von Darstellungen sexuellen Missbrauchs an Kindern sorgen. Die IP-Adresse ist nach Aussagen des Bundeskriminalamts (BKA) gerade in diesen Fällen vielfach der einzige Ansatzpunkt für Ermittler.
Was war die alte Vorratsdatenspeicherung?
Die 2008 eingeführte Vorratsdatenspeicherung verpflichtete Telekommunikationsanbieter zur anlasslosen Speicherung von Verkehrs- und Standortdaten ihrer Kunden für eine Dauer von sechs Monaten. Das Bundesverfassungsgericht kippte die Regelung 2010. Hauptkritikpunkte waren damals der unverhältnismäßige Eingriff in das Fernmeldegeheimnis und mangelnde Datensicherheit. Nach langem Ringen beschloss der Bundestag ein neues Gesetz, das im Dezember 2015 in Kraft trat. Es sah eine zehnwöchige Speicherung von Verkehrsdaten vor. Standortdaten sollten vier Wochen gespeichert werden. 2017 stoppte das Bundesverwaltungsgericht die Umsetzung des Gesetzes vorläufig.
Der Europäische Gerichtshof erklärte 2022 die deutsche Regelung zur Vorratsdatenspeicherung für unvereinbar mit EU-Recht. Das Gericht stellte im Frühjahr 2024 allerdings fest, dass die EU-Mitgliedstaaten Internetprovidern die Vorratsdatenspeicherung von IP-Adressen auferlegen können, unter der Voraussetzung, dass diese strikt getrennt von den dieser Adresse zugeordneten Identitätsdaten gespeichert werden. Zugriff auf die personenbezogenen Daten soll nur unter bestimmten Voraussetzungen zur Verbrechensbekämpfung erlaubt sein.
Langer Weg zum Kompromiss
In der Zeit der Ampel-Koalition gab es viel Streit um die Speicherpflicht. Die damalige Bundesinnenministerin, Nancy Faeser von der SPD, sprach sich dafür aus. Marco Buschmann (FDP), der damals Justizminister war, wollte dagegen ein „Quick Freeze“ genanntes Verfahren einführen, bei dem die Anbieter erst dann Daten speichern sollen, wenn ein Anfangsverdacht vorliegt. Das BKA hielt das aber für ein untaugliches Mittel.
Vor allem der SPD ist wichtig, zu betonen, dass die geplante Speicherpflicht keinen unmäßigen Eingriff in die Rechte unbescholtener Bürgerinnen und Bürger darstellt, dass damit beispielsweise keine Bewegungsprofile für eine Person im Netz erstellt werden können. Gespeichert würden lediglich IP-Adressen und die Port-Nummern.
Was sonst noch im Entwurf steht
Die Strafverfolgungsbehörden können künftig bei Straftaten von auch im Einzelfall erheblicher Bedeutung eine Funkzellenabfrage durchführen dürfen. Dabei geht es darum, alle in einer Funkzelle angefallenen Verkehrsdaten zu erheben. Verkehrsdaten geben darüber Auskunft, wer wann mit wem von wo aus kommuniziert hat.
Neu ist zudem die Möglichkeit zur Gefahrenabwehr vorsorglich eine zeitlich begrenzte Sicherung von Verkehrsdaten beim Telekommunikationsanbieter zu veranlassen.