NRW-OVG prüft Auskunftsanspruch zum Mauerfall-Dokument
Der Streit um die Namen der Verkäufer des Schabowski-Zettels landet vor Gericht. Das Haus der Geschichte will die Anonymität wahren – die obersten Verwaltungsrichter müssen jetzt entscheiden.
Um diesen Zettel gibt es seit Jahren juristischen Ärger. Jetzt entscheidet das Oberverwaltungsgericht in Münster über den Fall. (Archivbild)picture alliance / dpa
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Das nordrhein-westfälische Oberverwaltungsgericht in Münster beschäftigt sich am Dienstag (11.00 Uhr) mit einem der Publikumslieblinge der neu konzipierten Ausstellung im Haus der Geschichte in Bonn: Dem berühmten Zettel von Günter Schabowski, auf dem das Politbüromitglied sich für eine Pressekonferenz am 9. November 1989 die neue Reisereglung für DDR-Bürger notiert hatte („Sofort, unverzüglich“). Kurz darauf öffnete sich in Berlin ungewollt die Mauer. Seit Jahren fordert der Reporter einer überregionalen Tageszeitung für seine Recherche Informationen zu dem Original.
Er möchte die Namen der Verkäufer erfahren und beruft sich dabei auf den ihm presserechtlich zustehenden Auskunftsanspruch. Das Haus der Geschichte, das von einer Stiftung des öffentlichen Rechts getragen wird, verweigert die geforderten Angaben, weil den Verkäufern bei den Verhandlungen Anonymität zugesichert worden war. Das Museum hatte den Zettel für 25.000 Euro erworben. In der Ausstellung können Besucher sich Nachdrucke des Zettels mit nach Hause nehmen.
Günter Schabowski informiert bei einer Pressekonferenz am 9. November 1989 über die neuen Reiseregeln für DDR-Bürger. Dazu hatte er sich Notizen auf dem später berühmt gewordenen Zettel gemacht. (Archivbild)dpa
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Im Streit zwischen dem Reporter und dem Haus der Geschichte ist am Oberverwaltungsgericht noch ein weiteres Verfahren anhängig. Der Kläger versucht neben dem Presserecht, um das es an diesem Dienstag geht, auch über das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) ans Ziel zu kommen. Hier muss ebenfalls noch der 15. Senat entscheiden. Einen Termin gibt es bislang nicht. In der Vorinstanz hatte das Verwaltungsgericht Köln dem Kläger recht gegeben und die Berufung ans OVG zugelassen.