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Urteil: Keine Ausweitung der Auto-Teststrecke „Bilster Berg“

Das Bundesverwaltungsgericht bestätigt, dass die Auto-Teststrecke „Bilster Berg“ ihren Fahrbetrieb tagsüber nicht ausweiten darf. Der Lärmschutz eines nahegelegenen Altenpflegeheims geht vor.

Von dpa

06.05.2026

Die Lärmschutzwerte an der Teststrecke werden nicht erhöht. (Archivbild)Oliver Krato/dpa

Die Lärmschutzwerte an der Teststrecke werden nicht erhöht. (Archivbild)Oliver Krato/dpa

© Oliver Krato/dpa

Der Betrieb auf der Auto-Teststrecke „Bilster Berg“ im Teutoburger Wald darf nach einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts tagsüber nicht ausgeweitet werden. Wegen des Schutzes eines rund zwei Kilometer entfernt gelegenen Altenpflegeheims müsse es bei den bisher festgelegten Lärmgrenzwerten bleiben, entschied das Gericht in Leipzig. Es bestätigte damit eine vorherige Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts (OVG) für das Land Nordrhein-Westfalen (Az.: BVerwG 7 C 2.25)

Die Test- und Präsentierstrecke befindet sich im Kreis Höxter. Zum Schutz des Pflegeheims ist bislang ein Lärmgrenzwert von tagsüber 45 Dezibel festgelegt. Der Betreiber der Strecke hatte beim Landkreis eine Anhebung auf 50 Dezibel beantragt, um den Fahrbetrieb erhöhen zu können. Die Behörde lehnte ab und es schloss sich eine Klage an, die jetzt in dritter und letzter Instanz entschieden wurde.

Besondere Regelungen für Pflegeanstalten

Grundlage für die Entscheidung ist die „Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm“, die bestimmte Regelungen für Pflegeanstalten vorsieht. Im Einzelfall könne davon zwar abgewichen werden, so das Bundesverwaltungsgericht. Am „Bilster Berg“ gebe es allerdings keine Umstände, die dafür sprächen. 

Schon das OVG hatte zudem darauf hingewiesen, dass das Altenpflegeheim mit 76 Plätzen schon seit mehreren Jahrzehnten betrieben wird, während die Teststrecke erst 2011 genehmigt worden ist. Daher müsse der Kläger Rücksicht nehmen. Auch die Bundesrichter wiesen in der mündlichen Verhandlung auf diesen Umstand hin. „Die Rennstrecke ist dazugekommen“, sagte der Vorsitzende Richter.

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