Panorama

Nach Protesten: Advents-Korsos dürfen in Brandenburg rollen

Nach rechtlichen Bedenken dürfen geschmückte Feuerwehrautos und Traktoren in Brandenburg zu den Lichterfahrten im Advent aufbrechen.

Von dpa

22.11.2025

In Brandenburg gelten Lichterfahrten von weihnachtlich leuchtenden Feuerwehrfahrzeugen und Traktoren nun als Brauchtum. (Symbolbild) Thomas Warnack/dpa

In Brandenburg gelten Lichterfahrten von weihnachtlich leuchtenden Feuerwehrfahrzeugen und Traktoren nun als Brauchtum. (Symbolbild) Thomas Warnack/dpa

© Thomas Warnack/dpa

Geschmückte Feuerwehrautos und Traktoren können in Brandenburg jetzt zu Lichterfahrten im Advent starten. Zuvor hatte es rechtliche Bedenken wegen selbst eingebauter Beleuchtungen an Fahrzeugen im Straßenverkehr gegeben. Das Innen- und das Verkehrsministerium erkennen die Veranstaltungen nun aber als Brauchtum an und haben den Weg für eine Erlaubnis der beleuchteten Fahrzeug-Korsos frei gemacht, wie sie am Freitag mitteilten.

Feuerwehrverband zufrieden

Der Landesfeuerwehrverband schrieb bei Facebook zu der Entscheidung der Ministerien: „Guter Ansatz - Danke dafür - Lichterfahrten 2025, auf geht’s...“. Bürger hatten sich per Petition und Unterschriftensammlung zuvor dafür eingesetzt, dass die Lichterfahrt der Feuerwehr in Königs Wusterhausen (Kreis Dahme-Spreewald) nicht untersagt wird. 

Landwirte aus der Uckermark wollen am 29. November mit weihnachtlich beleuchteten Traktoren nach Prenzlau rollen. Im Landkreis Märkisch-Oderland ist eine Fahrt mit geschmückten Traktoren am 6. Dezember in Strausberg geplant, weitere Korsos in der Region folgen. Am 4. Adventswochenende rollen dann beleuchtete Fahrzeuge der Freiwilligen Feuerwehr Strausberg durch die Stadt. 

Was gibt es zu beachten? 

Der weihnachtliche Schmuck an den Fahrzeugen darf nicht ununterbrochen leuchten und blinken. „Für die An- und Abfahrten der festlich beleuchteten Fahrzeuge gilt: Solange die zusätzlichen Lichtanlagen abgeschaltet bleiben und keine sicherheitsrelevanten Bedenken bestehen, können Teilnehmer ohne Einzelgenehmigung auf direktem Weg zwischen Veranstaltungsort und Heimatstandort fahren“, so die Regelung der Ministerien.

Die Veranstaltungen können als Versammlung, als kleinere örtliche Brauchtumsveranstaltung oder als erlaubnispflichtige Veranstaltung (Paragraf 29 Abs. 2 Straßenverkehrsordnung) eingeordnet werden, wie es hieß. Solche erlaubnispflichtigen Veranstaltungen beanspruchen öffentliche Straßen mehr als verkehrsüblich - gemeint sind unter anderem Umzüge mit einer höheren Zahl von Fahrzeugen. Die Verkehrsbehörden können über eine Begleitung und Absicherung entscheiden.

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