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Cybergrooming: Ermittler warnen vor Massenphänomen im Netz

Sie haben sexuelle Absichten und knüpfen Kontakte über Chats und Gaming-Plattformen: Wie Täter im Netz vorgehen, welche Hürden bei der Strafverfolgung bestehen und welche Maßnahmen Ermittler fordern.

Von Marco Krefting, dpa

11.10.2026

Die Täter machen den Kindern und Jugendliche Komplimente. (Symbolbild)Sebastian Gollnow/dpa

Die Täter machen den Kindern und Jugendliche Komplimente. (Symbolbild)Sebastian Gollnow/dpa

© Sebastian Gollnow/dpa

In sozialen Netzwerken und auf Chat-Plattformen melden sich vor allem Männer bei Minderjährigen, schreiben anzügliche Dinge oder verlangen Nacktaufnahmen. Genannt wird dieses Vorgehen Cybergrooming.

Worum geht es?

Täter und Täterinnen bahnen über das Internet und Kommunikationstechnologien sexuelle Kontakte mit Kindern an. Einen eigenen Tatbestand Cybergrooming gibt es nicht. Seit 2021 ist aber die Vorbereitung des sexuellen Missbrauchs von Kindern strafbar.

Wie gehen die Täter vor?

Beispielsweise über Gaming-Plattformen oder soziale Netzwerke nehmen sie Kontakt zu Minderjährigen auf und versuchen dann oft schnell, die Kommunikation in einen privaten oder geheimen Chat zu verlagern. Teils geben sie sich zunächst selbst als minderjährig aus. 

Manche bauen über längere Zeit Kontakt zum Opfer auf, wie Oberstaatsanwalt Mirko Heim vom Cybercrime-Zentrum (CCZ) Baden-Württemberg bei der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe sagt. Andere kämen schnell zur Sache und forderten etwa Nacktaufnahmen oder Aufnahmen, die die Kinder bei sexuellen Handlungen zeigen.

Was weiß man über die Täter?

Das Bundeskriminalamt (BKA) hat in einer Analyse von gut 300 Strafverfahrensakten unter anderem herausgearbeitet, dass etwa sechs von zehn Tätern erwachsen sind (durchschnittlich 30 Jahre). Sie seien überwiegend männlich (98 Prozent) und deutsche Staatsangehörige (89 Prozent).

Was weiß man über die Opfer?

Sie sind in den ausgewerteten Fällen überwiegend weiblich (79 Prozent) gewesen. Im Schnitt seien sie 11,9 Jahre alt gewesen, wobei die Spanne von 8 bis 13 Jahren gereicht habe. In drei Vierteln der untersuchten Akten gab es keine Vorbeziehung zwischen den Tatpersonen und den Opfern.

Wie viele Fälle gibt es?

Eine genaue Zahl kann das CCZ nicht benennen. Die Dunkelziffer sei sehr hoch, sagt Heim. „Es handelt sich um ein Massenphänomen. Jedes Kind, das sich im Internet als solches zu erkennen gibt, läuft Gefahr, Opfer zu werden.“

Wie häufig fliegen die Täter auf?

Die Anzeigen-Quote liegt laut Heims Kollege Thorsten Nees im einstelligen Bereich. Aus Schamgefühl wendeten sich viele Betroffene nicht an ihre Eltern oder Vertrauenspersonen. „Das zieht sich durch“, sagt der Erste Staatsanwalt. Auch in Vernehmungen äußerten sich Opfer oder Angehörige oft wenig bis gar nicht.

Welche Strafen drohen?

Das kommt auf den Einzelfall an und welche Vorwürfe zusammenkommen. Es kann von Geld- bis zu mehrjährigen Freiheitsstrafen reichen. 

Das Landgericht Heidelberg beispielsweise hatte in zwei Fällen des CCZ in den vergangenen Monaten zwei Männer zu viereinhalb beziehungsweise fast vier Jahren Haft verurteilt. Nees zufolge gab es jeweils eine Vielzahl an Opfern. 

Wie reagieren die Plattformen?

Wenn Cybergrooming erkannt wird, reagieren Plattformen nach Einschätzung des CCZ in der Regel schnell und sperren den Account des Täters. Bei US-amerikanischen Anbietern werde dann auch eine Meldung ans US-amerikanische National Center for Missing & Exploited Children (NCMEC) geschickt. Dieses gibt solche Hinweise bei Bezug zu Deutschland an die hiesigen Strafverfolgungsbehörden weiter. 

„Das Problem ist, dass Cybergrooming erkannt werden muss“, erklären die Fachleute vom CCZ. Daher sei die sogenannte Chatkontrolle wichtig, die eine Ausnahmeregelung auf EU-Ebene aktuell befristet bis April 2028 erlaubt. Ausgeschlossen hiervon seien Ende-zu-Ende-verschlüsselte Dienste. „Hier besteht eine Lücke.“

Was wünschen sich die Ermittler?

Hilfreich wäre aus Sicht des CCZ zum einen eine Verpflichtung, reale Daten von Nutzern zu erheben und zu überprüfen. Dann könnten Täter leichter identifiziert werden. Zum anderen ermöglicht die sogenannte Vorratsdatenspeicherung es Ermittlern, Täter über IP-Adressen zu ermitteln. Derzeit speichern Provider die Verkehrsdaten nur rund sieben Tage. „Das aus Ermittlersicht dringend erforderliche Gesetz zur Speicherung von Verkehrsdaten ist zwar auf den Weg gebracht, aber noch nicht in Kraft.“ 

Ferner sollten die Plattformen Altersgrenzen einführen, wie Heim sagt. Dann sollten Accounts von Kindern nicht sichtbar angezeigt werden.

Die Opfer sind überwiegend weiblich. (Symbolbild)Elisa Schu/dpa

Die Opfer sind überwiegend weiblich. (Symbolbild)Elisa Schu/dpa

© Elisa Schu/dpa

Das Cybercrime-Zentrum Baden-Württemberg kümmert sich um die großen Fälle in Baden-Württemberg. (Archivbild)Uli Deck/dpa

Das Cybercrime-Zentrum Baden-Württemberg kümmert sich um die großen Fälle in Baden-Württemberg. (Archivbild)Uli Deck/dpa

© Uli Deck/dpa

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