Nachbar tötet Frau für weniger als 600 Euro – lebenslang
Ein 59-Jähriger muss nach einem tödlichen Angriff auf seine Nachbarin lebenslang ins Gefängnis. Das Gericht sieht Habgier als Motiv – es ging um weniger als 600 Euro.
Dieser Mann hat nach Ansicht des Gerichts im Juli 2025 in Bad Münder seine Nachbarin für einige Hundert Euro getötet. Er schwieg im Prozess. (Archivbild)Julian Stratenschulte/dpa
© Julian Stratenschulte/dpa
Im Mordprozess um die tödliche Attacke auf eine Frau in Bad Münder hat das Landgericht Hannover ein klares Urteil gefällt: Ihr Nachbar muss lebenslang ins Gefängnis. Die Kammer verurteilte den 59-Jährigen wegen Mordes in Tateinheit mit Raub mit Todesfolge.
Im Mittelpunkt der Urteilsbegründung stand das Motiv. Nach Auffassung des Gerichts handelte der Mann aus Habgier – um an Bargeld zu gelangen. „Das ist das verwerfliche Motiv der Tat“, sagte der Vorsitzende Richter. Der Verurteilte habe „Gewinnstreben um jeden Preis“ gezeigt. Für weniger als 600 Euro habe er das Leben seiner Nachbarin ausgelöscht.
Nachbarin wollte dem Mann nicht erneut Geld geben
Nach den Feststellungen der Kammer suchte der Mann die Frau im Juli des vergangenen Jahres in ihrer Wohnung auf, um sich abermals Geld von ihr zu beschaffen. Als sie sich diesmal – anders als in der Vergangenheit – weigerte, griff der 59-Jährige die ältere Frau demnach mit massiver Gewalt an.
Er habe sich auf sie gestürzt, die sich wehrende Frau gewürgt und ihr sechs Messerstiche in Rücken und Nacken versetzt. Die Nachbarin sei entweder an den Verletzungen oder infolge der Gewalt an ihrem Erbrochenen erstickt – laut einem Gutachten erst mehrere Stunden nach dem Kampf.
Täter nahm Tod seiner Nachbarin für sein Ziel billigend in Kauf
Das Gericht ging davon aus, dass dem Angeklagten die tödlichen Folgen seines Handelns bewusst waren. Zwar habe keine gezielte Tötungsabsicht vorgelegen, wohl aber sogenannter Eventualvorsatz. Das bedeutet: Der Täter wollte den Tod seiner Nachbarin zwar nicht zwingend, nahm diesen aber billigend in Kauf, um sein Ziel zu erreichen – das Geld. Das Ausmaß der Gewalt lasse keinen Zweifel daran.
Zentral für die Verurteilung war eine aus Sicht der Kammer „geschlossene“ Indizienlage. Insbesondere ein DNA-Gutachten habe eindeutig belegt, dass der Verurteilte die Verletzungen seiner Nachbarin verursacht hat. Auch sein Verhalten nach der Tat wertete das Gericht als belastend: Der Mann verfügte plötzlich über Geld, bestellte Essen und reiste durch Deutschland.
Gericht: „Eine Notlage lag weder objektiv noch subjektiv vor“
Der Vorsitzende Richter zeichnete zugleich das Bild eines sozial isolierten Mannes, dessen Lebenssituation sich über Jahre verschlechtert hatte. Nach einem Arbeitsplatzverlust und zunehmender Verschuldung sei er vereinsamt, habe Alkoholprobleme entwickelt und in verwahrlosten Verhältnissen gelebt.
Dennoch habe keine ausweglose Not bestanden. Zwar habe sich der Mann in einer schwierigen persönlichen Lage befunden, Hilfe jedoch teils abgelehnt. „Eine Notlage lag weder objektiv noch subjektiv vor“, stellte das Gericht fest. Objektiv hätte er demnach Bürgergeld beziehen können. Subjektiv hätte er weitere Nachbarn im Haus um Geld bitten können. Diese hatten dem Verurteilten dem Urteil nach zuvor schon geholfen oder ihre Hilfe angeboten.
Auch eine erhebliche Einschränkung der Schuldfähigkeit verneinte die Kammer. Zwar habe ein Sachverständiger eine depressive Störung festgestellt, die Voraussetzungen für eine verminderte Schuldfähigkeit seien aber nicht erfüllt. Es habe sich insbesondere nicht um eine Affekttat gehandelt.
Verteidigung hatte nur fünf bis sieben Jahre gefordert
Eine lebenslange Freiheitsstrafe hatte ebenfalls die Staatsanwaltschaft in ihrem Plädoyer gefordert. Die Nebenklage – welche die Schwester der Getöteten vertrat – schloss sich dem im Wesentlichen an. Die Verteidigung hingegen stellte den Prozess als Indizienverfahren dar und verwies auf zahlreiche ungeklärte Fragen zum Tatablauf. Sie zweifelte die Mordmerkmale an und hielt im Falle einer Verurteilung eine deutlich geringere Freiheitsstrafe von fünf bis sieben Jahren für angemessen.
Der Angeklagte kann gegen das Urteil binnen einer Woche Revision einlegen. Der Haftbefehl bleibt bestehen.