Hilfen für Wohnungslose in Hessens Kommunen
In Hessen sind Gemeinden verpflichtet, Menschen bei unfreiwilliger Obdachlosigkeit unterzubringen. Welche Hilfen noch angeboten werden.
Hessens Gemeinden sind im Rahmen der Gefahrenabwehr verpflichtet, Betroffenen von „unfreiwilliger Obdachlosigkeit“ ein Dach über dem Kopf zu gewähren. (Archivbild)Helmut Fricke/dpa
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Im Rahmen der Gefahrenabwehr sind die Gemeinden in Hessen verpflichtet, Betroffenen von „unfreiwilliger Obdachlosigkeit“ ein Dach über dem Kopf zu gewähren. „Diese Verpflichtung gilt rund um die Uhr und unabhängig von den Witterungsverhältnissen“, heißt es in einer vom hessischen Sozialministerium in Auftrag gegebenen Studie der Gesellschaft für innovative Sozialforschung und Sozialplanung.
Bei der Unterkunft müsse es sich nicht um Wohnungen handeln, und der Schutz vor Witterungseinflüssen müsse auch nicht tagsüber und nachts am selben Ort stattfinden - solange keine zeitlichen Unterbrechungen und unzumutbare Entfernungen bestünden.
Die Verpflichtung zur Unterbringung bestehe für die Gemeinde, in der sich die obdachlose Person tatsächlich aufhält. Sie sei notfalls auch gerichtlich durchsetzbar. Zu den Hilfen für Wohnungslose gehörten auch die Fachberatung, sozialpädagogische Begleitung in den Unterkünften, stationäre Hilfen, ambulant betreutes Wohnen, Tagesaufenthalte und gegebenenfalls auch Straßensozialarbeit sowie Angebote der niedrigschwelligen Notversorgung. Ergänzend könnten etwa auch medizinische Hilfen angeboten werden.