Anklage wegen versuchten Mordes nach Schüssen auf Sylt
Ein 15-Jähriger soll auf Mitarbeiter und Kunden eines Barbershops auf Sylt geschossen haben, ein 20-Jähriger soll ihn begleitet haben. Was den beiden zur Last gelegt wird und wie es weitergeht.
Die Staatsanwaltschaft hat nach Schüssen auf Sylt zwei junge Männer wegen versuchten Mordes angeklagt. (Archivfoto) Lea Albert/dpa
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Nach einem Pistolenangriff auf einen Barbershop in Westerland auf Sylt hat die Staatsanwaltschaft Flensburg Anklage wegen versuchten Mordes erhoben. Angeschuldigt sind ein 20 Jahre alter Mann und 15-jähriger Jugendlicher, die beide in Untersuchungshaft sitzen, wie die Anklagebehörde mitteilte. Der Vorwurf lautet auf versuchten heimtückischen Mord aus Habgier in Mittäterschaft.
Am 3. Juni dieses Jahres war der jüngere Angeklagte den Ermittlungen zufolge im Laufschritt an der Fensterscheibe des Barbershops mitten in Westerland vorbeigelaufen und hatte drei Schüsse durch die Fensterscheibe auf die Mitarbeiter und Kunden aus einer Pistole abgegeben. Die Menschen im Geschäft hätten mit einem Angriff nicht gerechnet. Das Ausnutzen von Arg- und Wehrlosigkeit begründet nach dem Strafgesetzbuch den Vorwurf der Heimtücke als Mordmerkmal. Der ältere Angeklagte hatte nach Überzeugung der Staatsanwaltschaft die Tat abgeschirmt und ein Video aufgenommen. Beide hätten sich gegen eine Belohnung zur Ausführung der Tat bereiterklärt.
Keine Verletzten bei dem Angriff
Verletzt wurde bei der Tat niemand. Die beiden Angeschuldigten seien nach den Schüssen geflohen und später festgenommen worden. Der 15-jährige Aserbaidschaner habe die Tat weitgehend gestanden. Der 20-jährige Türke habe keine Angaben zur Tat gemacht. Kurz nach der Festnahme war das Alter des Mannes noch mit 23 angegeben worden. Weitere Angaben machte die Staatsanwaltschaft aufgrund des jungen Alters der Angeschuldigten nicht.
Die Jugendkammer des Landgerichts entscheidet über die Eröffnung des Hauptverfahrens. Bei dem 15-Jährigen gilt automatisch Jugendstrafrecht. Bei einem Heranwachsenden im Alter von 18 bis 21 Jahren kann Jugendstrafrecht nach dem Jugendgerichtsgesetz angewendet werden, wenn er zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand.