Von Rasseliste bis Wesenstest - die Regeln für Hundehalter
Nach der Beißattacke in Marburg stehen Regeln für gefährliche Hunde im Fokus. In Hessen entscheidet nicht nur die Rasse über die Einstufung. Worauf es außerdem ankommt.
Für die Haltung von als gefährlich eingestuften Hunden ist in Hessen eine Erlaubnis nötig. (Symbolbild)Philipp Schulze/dpa
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Die heftige Beißattacke mit zwei Schwerverletzten in Marburg wirft Fragen zum Umgang mit potenziell gefährlichen Hunden auf. Welche Regeln gelten? Und wer ist zuständig? Eine Übersicht zu dem in Hessen immer wieder umstrittenen Thema:
Was gilt für alle Hunde und ihre Halter in Hessen?
Grundsätzlich müssen alle Hunde so gehalten und geführt werden, dass von ihnen keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit, für das Leben und die Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgehen. Dazu gehört, dass Hunde außerhalb des eingefriedeten Besitzes - ob Wohnung oder Grundstück - der Halter nicht unbeaufsichtigt laufengelassen werden dürfen.
„Gefährlicher Hund“ - was heißt das?
Wer einen in Hessen als gefährlich geltenden Hund halten möchte, braucht dafür eine Erlaubnis. Entscheidend für die Einstufung ist einerseits die Hunderasse - in Hessen werden solche Tiere auf einer Rasseliste aufgeführt. Auch unabhängig von ihrer Rasse können Hunde aber eine gesteigerte Aggressivität aufweisen oder auffällig geworden sein und daher als gefährlich gelten. Im Marburger Fall hatte der Halter eine Erlaubnis - und Vorfälle im Zusammenhang mit dem Hund waren nicht bekannt.
Welche Rassen umfasst die Liste?
Als gefährliche Hunderassen werden in Hessen eingestuft: Pitbull-Terrier oder American Pitbull-Terrier, American Staffordshire-Terrier oder Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier, Bullterrier, American Bulldog, Dogo Argentino, Kangal (Karabash), Kaukasischer Owtscharka und Rottweiler sowie Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden.
Was wird für die Erlaubnis benötigt?
Um einen gefährlichen Hund halten zu dürfen, müssen die Anwärter verschiedene Voraussetzungen erfüllen - etwa mindestens 18 Jahre alt sein, mit einem polizeilichen Führungszeugnis ihre Zuverlässigkeit nachweisen sowie einen Sachkundenachweis und einen Wesenstest des Hundes vorlegen, der nicht älter als sechs Monate sein darf.
An wen kann man sich in seinem Wohnort wenden?
Zuständig sind die Bürgermeister oder Oberbürgermeister als örtliche Ordnungsbehörden.